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Aufhebung eines Testaments durch ein widersprüchliches neues Testament

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 19.12.2023 – 3 Wx 189/23) befasste sich mit der Frage, wann ein Testament durch ein späteres gemäß § 2258 Abs. 1 BGB aufgehoben wird. Entscheidend ist dabei, ob ein Widerspruch zwischen dem früheren und dem späteren Testament besteht, der das ältere Testament aufheben könnte. Ein solcher Widerspruch besteht, wenn die Bestimmungen der beiden Testamente nicht miteinander vereinbar sind und nicht gleichzeitig wirksam sein können. Das OLG Düsseldorf stellte in seiner Entscheidung klar, dass ein Widerspruch auch dann vorliegt, wenn der Erblasser die Erbfolge im späteren Testament vollständig und abschließend neu regelt. In diesem Fall ist das spätere Testament maßgeblich, und das frühere verliert seine Gültigkeit, soweit es mit dem neuen Testament unvereinbar ist. Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin in mehreren handschriftlichen Testamenten ihre Schwester als Alleinerbin eingesetzt und verschiedene Ersatzerben benannt. Im letzten Testament vom 27. April 2016 bestätigte sie erneut die Schwester als Alleinerbin, erwähnte jedoch keine Ersatzerben mehr. Die Beteiligte zu 1., die Großnichte der Erblasserin, berief sich auf eine frühere testamentarische Verfügung, in der sie als Ersatzerbin vorgesehen war. Das Nachlassgericht sowie das OLG Düsseldorf entschieden jedoch, dass das Testament vom 27. April 2016 als abschließende Regelung zu verstehen sei, die alle vorherigen Testamente insoweit aufhebt, als sie mit dieser Verfügung in Widerspruch stehen. Entscheidend für die Beurteilung, ob das spätere Testament die Erbfolge vollständig und abschließend neu regelt, ist die Auslegung des Testierwillens des Erblassers. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, die Aufschluss über den Willen des Erblassers geben können. Dies umfasst neben dem Wortlaut der testamentarischen Verfügungen auch den Inhalt früherer Testamente und mögliche Gewohnheiten des Erblassers bei der Errichtung von Testamenten. Im konkreten Fall sprach insbesondere der Umstand gegen die Fortgeltung der früheren Ersatzerbenbenennung, dass die Erblasserin in ihrem Testament vom 27. April 2016 keine weiteren Ersatzerben benannte, obwohl sie sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen sein musste. Vielmehr hatte sie ihre Schwester erneut als Alleinerbin eingesetzt, ohne eine zusätzliche Regelung zur Ersatzerbschaft vorzusehen. Dies deutete darauf hin, dass sie ihre Erbfolge abschließend und umfassend regeln wollte. Auch der Wortlaut „Mein Testament“ und die klare Formulierung, dass die Schwester „alles“ erben sollte, sprachen für die Absicht der Erblasserin, keine weiteren Verfügungen im Hinblick auf die Erbfolge zu treffen. Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein Testament wird durch ein späteres Testament aufgehoben, wenn dieses die Erbfolge abschließend und umfassend neu regelt und damit ein Widerspruch im Sinne von § 2258 Abs. 1 BGB vorliegt. Entscheidend ist dabei der erkennbare Wille des Erblassers, der durch die Auslegung des Wortlauts und aller Begleitumstände der Testamentserrichtung zu ermitteln ist. Das Ziel dieser Regelung ist es, den letzten, klar geäußerten Willen des Erblassers zu wahren und sicherzustellen, dass die Erbfolge so gestaltet wird, wie es diesem Willen entspricht. Zu dem Thema „Aufhebung eines Testaments“ sowie zu allen anderen erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 19.12.2023 – 3 Wx 189/23) befasste sich mit der Frage, wann ein Testament durch ein späteres gemäß § 2258 Abs. 1 BGB aufgehoben wird. Entscheidend ist dabei, ob ein Widerspruch zwischen dem früheren und dem späteren Testament besteht, der das ältere Testament aufheben könnte. Ein solcher Widerspruch besteht, wenn die Bestimmungen der beiden Testamente nicht miteinander vereinbar sind und nicht gleichzeitig wirksam sein können.

Das OLG Düsseldorf stellte in seiner Entscheidung klar, dass ein Widerspruch auch dann vorliegt, wenn der Erblasser die Erbfolge im späteren Testament vollständig und abschließend neu regelt. In diesem Fall ist das spätere Testament maßgeblich, und das frühere verliert seine Gültigkeit, soweit es mit dem neuen Testament unvereinbar ist.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin in mehreren handschriftlichen Testamenten ihre Schwester als Alleinerbin eingesetzt und verschiedene Ersatzerben benannt. Im letzten Testament vom 27. April 2016 bestätigte sie erneut die Schwester als Alleinerbin, erwähnte jedoch keine Ersatzerben mehr. Die Beteiligte zu 1., die Großnichte der Erblasserin, berief sich auf eine frühere testamentarische Verfügung, in der sie als Ersatzerbin vorgesehen war. Das Nachlassgericht sowie das OLG Düsseldorf entschieden jedoch, dass das Testament vom 27. April 2016 als abschließende Regelung zu verstehen sei, die alle vorherigen Testamente insoweit aufhebt, als sie mit dieser Verfügung in Widerspruch stehen.
Entscheidend für die Beurteilung, ob das spätere Testament die Erbfolge vollständig und abschließend neu regelt, ist die Auslegung des Testierwillens des Erblassers. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, die Aufschluss über den Willen des Erblassers geben können. Dies umfasst neben dem Wortlaut der testamentarischen Verfügungen auch den Inhalt früherer Testamente und mögliche Gewohnheiten des Erblassers bei der Errichtung von Testamenten.

Im konkreten Fall sprach insbesondere der Umstand gegen die Fortgeltung der früheren Ersatzerbenbenennung, dass die Erblasserin in ihrem Testament vom 27. April 2016 keine weiteren Ersatzerben benannte, obwohl sie sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen sein musste. Vielmehr hatte sie ihre Schwester erneut als Alleinerbin eingesetzt, ohne eine zusätzliche Regelung zur Ersatzerbschaft vorzusehen. Dies deutete darauf hin, dass sie ihre Erbfolge abschließend und umfassend regeln wollte. Auch der Wortlaut „Mein Testament“ und die klare Formulierung, dass die Schwester „alles“ erben sollte, sprachen für die Absicht der Erblasserin, keine weiteren Verfügungen im Hinblick auf die Erbfolge zu treffen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein Testament wird durch ein späteres Testament aufgehoben, wenn dieses die Erbfolge abschließend und umfassend neu regelt und damit ein Widerspruch im Sinne von § 2258 Abs. 1 BGB vorliegt. Entscheidend ist dabei der erkennbare Wille des Erblassers, der durch die Auslegung des Wortlauts und aller Begleitumstände der Testamentserrichtung zu ermitteln ist. Das Ziel dieser Regelung ist es, den letzten, klar geäußerten Willen des Erblassers zu wahren und sicherzustellen, dass die Erbfolge so gestaltet wird, wie es diesem Willen entspricht.

Zu dem Thema „Aufhebung eines Testaments“ sowie zu allen anderen erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.