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Besteuerung eines betagten Vermächtnisses im Berliner Testament – die Jastrowsche Klausel

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Oktober 2023 (Az.: II R 34/20) bringt bedeutende Klarstellungen zur erbschaftsteuerlichen Behandlung sogenannter betagter Vermächtnisse im Rahmen eines Berliner Testaments, das eine sogenannte Jastrowsche Klausel enthält. Diese Entscheidung ist besonders relevant für Erben und Vermächtnisnehmer, die im Rahmen eines solchen Testaments benannt sind.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Oktober 2023 (Az.: II R 34/20) bringt bedeutende Klarstellungen zur erbschaftsteuerlichen Behandlung sogenannter betagter Vermächtnisse im Rahmen eines Berliner Testaments, das eine sogenannte Jastrowsche Klausel enthält. Diese Entscheidung ist besonders relevant für Erben und Vermächtnisnehmer, die im Rahmen eines solchen Testaments benannt sind.

Kernpunkt des Urteils ist die Frage, wie ein betagtes Vermächtnis steuerlich zu behandeln ist. Ein betagtes Vermächtnis liegt vor, wenn es zwar mit dem Tod des zuerst Verstorbenen anfällt, jedoch erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten fällig wird.

Im vorliegenden Fall hatten die Eltern der Klägerin ein sogenanntes Berliner Testament errichtet. Sie setzten sich dabei gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten ihre Kinder als Schlusserben. Dieses Testament enthielt eine Jastrowsche Klausel, die sicherstellen sollte, dass Kinder, die nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils den Pflichtteil verlangen, nicht zusätzlich nach dem Tod des überlebenden Ehegatten Erbansprüche in voller Höhe geltend machen können.

Der BFH entschied, dass das betagte Vermächtnis erst bei Eintritt der Fälligkeit – also beim Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten – als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist. Dies bedeutet, dass die Erbschaftsteuer für den Nachlass des zuerst verstorbenen Ehegatten ohne Berücksichtigung der Vermächtnisverbindlichkeiten berechnet wird. Die Verbindlichkeit wird erst dann abziehbar, wenn die Auszahlungspflicht tatsächlich entsteht, also nach dem Tod des zweiten Ehegatten.

Ein wesentliches Anliegen des Urteils ist es, eine doppelte steuerliche Belastung zu vermeiden. Es stellt klar, dass zwei verschiedene Erwerbsvorgänge betroffen sind: Einer bezieht sich auf den Nachlass des zuerst verstorbenen Ehegatten, der andere auf den Nachlass des überlebenden Ehegatten. Durch diese Trennung soll verhindert werden, dass die Erben oder Vermächtnisnehmer zweimal mit der Erbschaftsteuer belastet werden.

Dieses Urteil verdeutlicht die Komplexität der erbschaftsteuerlichen Regelungen und die besondere Bedeutung der genauen Prüfung der steuerlichen Konsequenzen solcher Testamentsgestaltungen. Für Erben und Vermächtnisnehmer in einem Berliner Testament mit einer Jastrowschen Klausel empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche und steuerliche Beratung, um die steuerlichen Pflichten und Rechte umfassend zu verstehen und optimal zu nutzen.

Zu dem Thema „Jastrowsche Klausel“ sowie zu allen anderen erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/ 528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.