Darf der Testamentsvollstrecker für den Nachlass Schulden machen?
Ja, soweit es zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist (Vgl. § 2206 BGB). Die Erben sind verpflichtet, ihre Einwilligung für die Eingehung solcher Verbindlichkeiten zu erteilen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind.
Ja, soweit es zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist (Vgl. § 2206 BGB). Die Erben sind verpflichtet, ihre Einwilligung für die Eingehung solcher Verbindlichkeiten zu erteilen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind.
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Bastian Ruge LL.M.*
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Sascha Fehsenfeld LL.M.*
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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)