Was hat der Testamentsvollstrecker im Rahmen der „ordnungsmäßigen Verwaltung“ des Nachlasses zu beachten?
Das Gesetz verpflichtet den Testamentsvollstrecker zur „ordnungsmäßigen Verwaltung“ des Nachlasses (Vgl. § 2216 BGB). Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt in der Regel zu Schadensersatzansprüchen der Erben und zur Entlassung des Testamentsvollstreckers (vgl. §§ 2219, 2227 BGB). An die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung werden strenge Anforderungen gestellt. Der Testamentsvollstrecker ist zur besonderen Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt verpflichtet. Er muss sich bemühen, das ihm anvertraute Vermögen zu erhalten, Verluste zu verhindern und das Vermögen möglichst zu vermehren. Die Erbschaftsteuererklärung ist vom Testamentsvollstrecker abzugeben. Näheres hierzu ergibt sich aus dem Merkblatt über die steuerrechtlichen Pflichten des Testamentsvollstreckers.
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Bastian Ruge LL.M.*