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Die Entlassung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker ist für viele Erben ein eher unliebsamer Gast in einem eh schon schwierigen Lebensabschnitt. Daher ist es den Erben gestattet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Entlassung des Testamentsvollstreckers beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen. Welche Voraussetzungen ein solches Entlassungsverfahren hat, ist ständig Gegenstand strittiger Verfahren und wurde jüngst wieder von den Oberlandesgerichten Hamm (Az.: 10 W 35/21) und Düsseldorf (Az.: 3 Wx 59/21) entschieden und konkretisiert.

Zum wichtigen Grund der Entlassung

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist gesetzlich nicht definiert. Um Unklarheiten zu beseitigen, haben die Gerichte deshalb bestimmte Kriterien aufgestellt, anhand derer ein wichtiger Grund gegebenenfalls zu bejahen ist. Beispielsweise genannt werden vom OLG Hamm die Unfähigkeit zur Geschäftsführung, etwa durch längerfristige Krankheit, durch fehlende Eignung oder eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers. Dazu gehört etwa die Veräußerung von Gegenständen, die laut Testament explizit nicht veräußert werden durften. Grob umschrieben kann ein Testamentsvollstrecker also dann entlassen werden, wenn er sich nicht an die Wünsche des Erblassers hält oder nicht in angemessener Zeit dazu in der Lage ist, die Nachlassabwicklung zu übernehmen.

Doch müssen Testamentsvollstrecker auch entlassen werden?

Allerdings müssen die Nachlassgerichte immer dann, wenn ein wichtiger Grund zur Entlassung vorliegt, abwägen, ob eine Entlassung hier nicht trotzdem ungerechtfertigt sein könnte. Das OLG Düsseldorf vertritt sogar den Standpunkt, dass bereits das Vorliegen eines wichtigen Grundes Abwägungssache sei. Ob sich diese Rechtsansicht durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls haben die Gerichte unter Abwägung der Interessen der Erben(-gemeinschaft) sowie des Testamentsvollstreckers und der Nachlasssicherung zu ermitteln, ob eine Entlassung des amtierenden Testamentsvollstreckers hier die zumutbare Lösung ist. Erst dann ist er aus seinem Amt zu entlassen.

Zu berücksichtigen ist dabei stets, dass jede Entlassung eines Testamentsvollstreckers eine Einzelfallentscheidung ist. Eine gesamtgültige Faustregel zur Entlassung des Amtsinhabers ist daher nicht möglich.

Zum Thema „Entlassung des Testamentsvollstreckers“ sowie zu allen weiteren erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns telefonisch unter +49 40/528 403-0 oder per Mail via info@rugefehsenfeld.de.