Die rechtliche Behandlung von Erbfallschulden und Testamentsvollstreckervergütung
Die korrekte Behandlung von Erbfallschulden im Kontext der Auszahlung von Vermächtnissen sowie der Verpflichtung zur Zahlung der Testamentsvollstreckervergütung bildet einen relevanten Aspekt des Erbrechts. Zentral ist die Frage, ob Erbfallschulden vorrangig aus dem Nachlass beglichen werden müssen oder ob die Erben persönlich für die Tilgung verantwortlich sind.
Im Rechtsverständnis ist die Testamentsvollstreckervergütung grundsätzlich von den sog. Erbfallschulden umfasst. Die Berechnung dieser Vergütung orientiert sich in der Praxis oftmals entsprechend der sog. neuen Rheinischen Tabelle am Nachlasswert, wobei ein vorab festgelegter Prozentwert Anwendung findet. Die primären Schuldner der Testamentsvollstreckervergütung sind die Erben, die gemäß dieser Regelung für die entsprechende Begleichung verantwortlich sind.
Jedoch hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 13. Juni 2022 (Az. 33 U 6666/21) klargestellt, dass die Testamentsvollstreckervergütung ausnahmsweise nicht unter den Begriff der Erbfallschulden fallen können. Entscheidend hierbei ist, ob der objektive Erklärungsinhalt des Testaments mit dem Willen des Erblassers übereinstimmt. In Fällen, in denen dies nicht der Fall ist, bedarf es einer Auslegung, um festzustellen, ob der Erblasser den Erben Zahlungsverpflichtungen auferlegen wollte oder nicht.
Die Auslegung eines Testaments erfolgt gemäß § 133 BGB, wobei der wirkliche Wille des Erblassers maßgeblich ist und über dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks steht. Dabei ist erforderlich, dass nicht nur der Wortlaut, sondern auch die tatsächlichen Umstände berücksichtigt werden. Eine Abweichung vom Wortlaut bedarf tragender Anhaltspunkte. In diesem Kontext ist besonders auf die Besonderheit notarieller Testamente hinzuweisen, bei denen der Notar gemäß § 17 BeurkG eine Beratungs- und Belehrungspflicht innehat. Dies legt nahe, dass der tatsächlich genutzte Wortlaut in notariellen Testamenten dem Willen des Erblassers entspricht.
Diese jüngste Rechtsprechung des OLG München und die allgemeinen Prinzipien der Testamentsauslegung verdeutlichen die komplexe Natur der rechtlichen Behandlung von Erbfallschulden und Testamentsvollstreckervergütung. Es bedarf einer sorgfältigen Analyse jedes Einzelfalls, um sicherzustellen, dass die Intention des Erblassers in angemessener Weise berücksichtigt wird und die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer entsprechend geschützt sind.
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