Befugnisse eines Testamentsvollstreckers
Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers dient dazu, den letzten Willen des Erblassers gemäß dessen testamentarischer Verfügung umzusetzen und Streitigkeiten unter den Erben vorzubeugen. Der Umfang und die Intensität der Befugnisse eines Testamentsvollstreckers sind essenziell für die Erfüllung dieser Aufgabe und variieren je nach der spezifischen Anordnung des Erblassers und den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Befugnisse eines Testamentsvollstreckers sind primär in den §§ 2203 bis 2209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert. Hierbei wird zwischen der Abwicklungsvollstreckung (§§ 2203-2206 BGB) und der Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 BGB) unterschieden. Innerhalb dieser Rahmenbedingungen kann der Erblasser durch testamentarische Verfügung spezifische Anweisungen erteilen, die die Befugnisse des Testamentsvollstreckers entsprechend erweitern oder beschränken.
- Besitz- und Verwaltungsrecht: Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und die Nachlassgegenstände zu verwalten. Dazu gehört auch das Recht, über bewegliche und unbewegliche Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2205 BGB).
- Erfüllung von Verbindlichkeiten: Es obliegt dem Testamentsvollstrecker, die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und Forderungen einzuziehen. Dies schließt auch die Pflicht ein, die Erbschaftsteuer abzuführen (§ 2206 BGB).
- Auseinandersetzung des Nachlasses: Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass entsprechend der testamentarischen Vorgaben aufzuteilen oder die Durchführung der Auseinandersetzung vorzubereiten (§ 2204 BGB).
- Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen: Zu den Pflichten gehört auch die Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen, die der Erblasser testamentarisch festgelegt hat.
Die Befugnisse eines Testamentsvollstreckers sind nicht unbegrenzt. Sie dürfen insbesondere nicht die gesetzlichen Rechte der Erben beeinträchtigen. So kann der Testamentsvollstrecker nicht über den Pflichtteil eines Erben verfügen oder Anordnungen treffen, die den gesetzlich garantierten Mindestanteil eines Erben unterlaufen.
Der Erblasser hat die Möglichkeit, durch spezifische testamentarische Anordnungen die Befugnisse des Testamentsvollstreckers zu erweitern oder zu beschränken. Beispielsweise kann festgelegt werden, dass der Testamentsvollstrecker nur bestimmte Vermögensgegenstände verwaltet oder besondere Anweisungen bezüglich der Verwaltung oder Veräußerung von Nachlassgegenständen erhält.
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