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Dauer- und Verwaltungsvollstreckung

Die Dauer- und Verwaltungsvollstreckung ist in den §§ 2209 und 2210 BGB geregelt. Es handelt sich hierbei um einen Sonderfall der Testamentsvollstreckung, welcher vom Erblasser ausdrücklich angeordnet werden muss. Sie kann entweder zeitlich unmittelbar an die Abwicklungsvollstreckung anknüpfen oder als eigenständige Verwaltungsform vom Erblasser angeordnet werden.
In diesen Fällen kann das Aufgabenfeld für den Testamentsvollstrecker zunächst so ausgestaltet sein, dass er nur die Verwaltung des Nachlasses übernimmt (Verwaltungsvollstreckung). Die §§ 2211, 2214 BGB gelten hierbei entsprechend, d.h. weder der Erbe noch die Gläubiger des Erben können während der Verwaltungsvollstreckung auf den Nachlass zugreifen.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, eine Dauervollstreckung nach § 2209 S. 1 2. Hs. BGB anzuordnen. Hierbei erledigt der Testamentsvollstrecker zunächst die ihm eigentlich zugewiesenen Aufgaben zur Nachlassaufteilung. Allerdings verbleibt, anders als in den Fällen der Abwicklungsvollstreckung, auch nach Erledigung dieser Aufgaben die Verwaltungsbefugnis über den Nachlass bei ihm. Die erweiterte Verpflichtungsbefugnis gem. § 2207 BGB wird in diesen Fällen, aber auch bei der reinen Verwaltungsvollstreckung gem. § 2209 S. 2 BGB, vermutet.

Zusammengefasst bedeutet das: Eine Anordnung nach § 2209 gewährt dem Testamentsvollstrecker die alleinige Verfügungsbefugnis des betroffenen Nachlasses unter Ausschluss der Erben gem. § 2211 BGB für eine gegebenenfalls erhebliche Dauer.

Aufgrund dieser schwerwiegenden Einschnitte in die (Grund-)Rechte der Erben (vgl. Art. 14 I GG) durch derartige Anordnungen ist in § 2210 BGB eine dreißigjährige Frist für Vollstreckungen nach § 2209 BGB vorgesehen. Demnach endet die Dauervollstreckung nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall, § 2210 S.1 BGB. Auf dem ersten Blick erscheint dies die Erben zu begünstigen, jedoch besteht gem. § 2210 S. 2 BGB auch die Möglichkeit, die Verwaltung bis zum Tod des (letzten) Testamentsvollstreckers, bis zum Tode der Erben oder angeknüpft an sonstige Ereignisse fortführen zu lassen. Die Frist des § 2210 S.1 BGB wird so ausgehebelt. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Ereignis an eine juristische Person geknüpft ist, § 2210 S. 3 BGB i.V.m. § 2163 II BGB.

Andere Grenzen für die Dauer- bzw. Testamentsverwaltungen bestehen grundsätzlich nicht. Nur im konkreten Einzelfall, wenn die Beschränkung des Erben z.B. durch anderweitige erbrechtliche Beschränkungen unerträglich erscheint, kann unter Umständen eine Korrektur nach Maßgabe der Sittenwidrigkeit aus § 138 I BGB erfolgen.

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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)

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