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Haftung des Testamentsvollstreckers

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt durch Annahme, die gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wird. Mit der Annahme beginnen auch die Pflichten des Testamentsvollstreckers. Seine Haftung erstreckt sich dabei auf sämtliche Tätigkeiten während seiner Amtszeit (§§ 2219, 823 I, 826, 311 II, III BGB).

§ 2219 I BGB begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Testamentsvollstreckern und den Erben. Andere Schadensersatzansprüche, wie z. B. §§ 1833, 1985 BGB, sind auf den Testamentsvollstrecker schon systematisch nicht anwendbar – insbesondere verweist § 2218 I BGB nicht auf diese. Geht der Testamentsvollstrecker den ihm obliegenden Pflichten nicht nach und verschuldet somit eine Pflichtverletzung, so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. § 2219 BGB findet auch weiterhin Anwendung, wenn es sich bei dem Testamentsvollstrecker um einen Berufsträger handelt, beispielsweise bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern. Hier greifen die besonderen berufsrechtlichen Haftungsnormen nicht. Probleme tauchen allerdings im Bereich der Selbstmandatierung bei den Berufsträgern auf.

Eine deliktische Haftung aus §§ 823, 826 BGB ist grundsätzlich auch möglich. Wurden zwischen dem Erblasser bzw. den Erben und dem Testamentsvollstrecker einschlägige Verträge geschlossen, ist auch eine vertragliche Haftung möglich.

Für eine Haftung des Testamentsvollstreckers müssen haftungsbegründend eine Pflichtverletzung durch ein schuldhaftes Handeln durch den Testamentsvollstrecker vorliegen und auf haftungsausfüllender Seite ein Schaden entstanden sein. Die Pflichten des Testamentsvollstreckers finden sich in den §§ 2197 ff. BGB wieder. Es gilt weiterhin, dass der Testamentsvollstrecker zu besonderer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflichtet ist.

Der Testamentsvollstrecker haftet nicht nur für Vorsatz, sondern auch Fahrlässigkeit, vgl. § 276 BGB.

Weiterhin kann sich der Testamentsvollstrecker auch gegenüber den Erben, Vermächtnisnehmern oder Dritten haftbar machen.

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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)

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