Abwicklungsvollstreckung
Die Abwicklungsvollstreckung gem. §§ 2203 ff. BGB ist der gesetzliche Regelfall der Testamentsvollstreckung. Wenn sich die Vollstreckungsbefugnis des Testamentsvollstreckers auf den gesamten Nachlass bezieht, wird er auch Generalvollstrecker genannt, bei nur auf bestimmte Gegenstände gerichteter Anordnung bezeichnet man ihn als Spezialvollstrecker.
Im Rahmen der Abwicklungsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass nach Ermittlung, Inbesitznahme (§ 2205 S. 2 BGB) und Erstellung des Nachlassverzeichnisses (§ 2215 I BGB) entsprechend dem Willen des Erblassers aufzuteilen (vgl. § 2203 BGB). Das umfasst gem. § 2204 BGB auch die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft nach den §§ 2042 ff. BGB und die Nachlassverwaltung für den Zeitraum der Testamentsvollstreckung gem. § 2205.
Der Testamentsvollstrecker ist befugt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 2205 BGB erforderlich ist, § 2206 I 1 BGB. Diese Befugnis kann gem. § 2207 S. 1 BGB per Erblasseranordnung weitestgehend unbeschränkt ausgeweitet werden.
Eine gesetzlich nicht explizit erwähnte, deshalb aber nicht minder wichtige Aufgabe ist zusätzlich die Erfüllung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 II BGB, denn nur nach Befriedigung sämtlicher Nachlassgläubiger kann eine sinnvolle Nachlassaufteilung erfolgen.
Auch die Erbschaftssteuererklärung ist vom Testamentsvollstrecker gem. § 31 V 1 ErbStG zu erbringen, anschließend beanspruchte Steuern sind gem. § 32 I 2 ErbStG von ihm aus dem Nachlassvermögen zu begleichen.
Weiter im Glossar
Unsere Experten beraten Sie gern.