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Nachlassverwaltung

Über §§ 2205 ff. BGB wird dem Testamentsvollstrecker während seiner Tätigkeit die Befugnis verliehen, den Nachlass zu verwalten. Eigentümer der Nachlassgegenstände sind nach wie vor der oder die Erben, auch wenn sie wegen der angeordneten Testamentsvollstreckung über den Nachlass als solchen nicht wirksam verfügen können. Der Testamentsvollstrecker hingegen kann auch ohne Zustimmung der Erben wirksam über die der Nachlassverwaltung unterliegenden Erbschaftsgegenstände verfügen. Man spricht daher von einer sog. Aufspaltung der Nachlasszuordnung.

Die Nachlassverwaltung verleiht dem Testamentsvollstrecker die rechtliche und tatsächliche Herrschaft zur Erfüllung seiner Aufgabe als Testamentsvollstrecker. Er ist nach § 2205 BGB in der Lage, weitestgehend uneingeschränkt Verfügungen über den Nachlass zu treffen, die diesen entweder begünstigen oder belasten können. Diese Befugnis bezieht sich gem. § 2206 I 1 BGB auch auf die Eingehung von Verbindlichkeiten und kann bei entsprechendem Erblasserwillen sogar noch weiter gehen, § 2207 BGB.
Dennoch ist der Umfang der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers stets am konkreten Erbfall zu messen und besteht nur hinsichtlich solcher Tätigkeiten, die der Testamentsvollstreckung auch dienlich sind. Daher findet die Verwaltungsverfügung ihre Grenzen zum einen in etwaigen gegenläufigen Wünschen des Erblassers (vgl. § 2208 BGB) und zum anderen in den §§ 2205 S. 1, 3; 181 BGB. Bei Verstößen gegen die jeweilige Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann unter Umständen die nachträgliche Genehmigung der Erben (§§ 182, 184 BGB) Abhilfe schaffen.

Während die Nachlassverwaltung regelmäßig nur einen Teil der Aufgaben des Testamentsvollstreckers abdeckt und ihm die Befugnis dazu nur zur Abwicklung des Nachlasses zusteht, kann sie in den Fällen des § 2209 BGB durchaus auch die Hauptaufgabe des Testamentsvollstreckers darstellen. Es kommt darauf an, welche Art der Testamentsvollstreckung vom Erblasser konkret gewollt ist.

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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)

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