Mitvollstrecker
Durch den Zusatz „ (…) oder mehrere Testamentsvollstrecker“ in § 2197 I Alt. 2 BGB ist dem Erblasser die Möglichkeit eingeräumt worden, mehr als einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Auch steht es ihm frei, einem von ihm bereits ernannten Testamentsvollstrecker die Befugnis zu erteilen, weitere Mitvollstrecker zu ernennen (§ 2199 I BGB).
Eine Höchstanzahl von Mitvollstreckern ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Gesamtheit der Testamentsvollstrecker werden Mitvollstrecker genannt. Ihre gemeinschaftlichen Befugnisse sind weitestgehend in § 2224 BGB geregelt.
§ 2224 I BGB trifft drei zentrale Aussagen über die Zusammenarbeit mehrerer Testamentsvollstrecker:
1. Das Mitvollstreckeramt wird gemeinschaftlich ausgeführt, § 2224 I 1. Hs. BGB (Gesamtvollstreckung). Jedoch hat der Erblasser die Möglichkeit, die Berechtigungen der einzelnen Testamentsvollstrecker im Innenverhältnis zu bestimmen. Äußert sich der Erblasser diesbezüglich im Testament nicht, sind nur alle Vollstrecker zusammen in der Lage, wirksam über den Nachlass zu verfügen.
2. Gem. § 2224 I 2. Hs. BGB ist grundsätzlich das Nachlassgericht auf Antrag einzuschalten, wenn einer oder mehrere Mitvollstrecker sich über die Ausübung des Amtes streiten. Das Gericht entscheidet sodann, welche der vorgetragenen Vorschläge zur Amtsführung auszuführen ist.
3. In § 2224 I 2 BGB ist geregelt, dass bei Wegfall eines Testamentsvollstreckers (sei es durch Tod, Kündigung oder Ähnliches) die übrigen Testamentsvollstrecker das Amt unbeschadet dessen weiterführen. Bleibt nur ein Testamentsvollstrecker im Amt, so wird er automatisch zum Alleinvollstrecker. Diese Regelung gilt nicht für lediglich vorübergehende Abwesenheit.
Diese drei Kernregelungen sind gem. § 2224 I 3 BGB dispositiv, sodass der Erblasser nach seinem eigenen Ermessen von diesen Rahmenbedingungen abweichen kann. Dieses Recht ermöglicht es Testierenden aufgrund ihrer Testierfreiheit, auch die Gesamtvollstreckung nach ihren Wünschen zu gestalten. Es ist aber zu beachten, dass sämtliche Regelungen, die von § 2224 I BGB abweichen, im Testamentsvollstreckerzeugnis entsprechend dokumentiert werden müssen.
Nichtsdestotrotz sind notwendige Erhaltungsmaßnahmen gem. § 2224 II BGB von der Gesamtvollstreckung ausgenommen. Mithilfe dieser Regelung bleiben Testamentsvollstrecker auch über die ihnen vom Erblasser gewährten oder in § 2224 I BGB hilfsweise geregelten Befugnisse hinaus auch ohne die anderen Mitvollstrecker über den Nachlass verfügungsbefugt. Voraussetzung dafür ist, dass dies zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstands notwendig ist. In Ausnahmefällen kann also jeder Testamentsvollstrecker auch einzeln wirksam verfügen. Aus der Systematik ist zu schließen, dass dieses Auffangrecht nicht zur Disposition des Erblassers steht. Auch gelten im Rahmen dieses „Notrechts“ etwaige Verfügungsbeschränkungen der Testamentsvollstrecker untereinander nicht – jeder Mitvollstrecker kann zur Erhaltung des Nachlasses auch über seinen eigentlichen Zuständigkeitsbereich hinaus tätig werden.
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