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Gesamtvollstreckung

In den meisten Fällen ist nur ein Testamentsvollstrecker mit der Nachlassabwicklung betraut. Gem. § 2197 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist es dem Erblasser aber erlaubt, auch mehrere Testamentsvollstrecker zu ernennen. Wie diese miteinander umzugehen haben, kann der Erblasser entsprechend testamentarisch festlegen, vgl. § 2224 Abs. 1 S. 3 BGB. Tut er dies nicht, bestimmt § 2224 BGB im Übrigen das Zusammenwirken der ernannten Amtsinhaber.

Die Gesamtvollstreckung nach § 2224 Abs. 1 S. 1 1. Hs. BGB sieht vor, dass die Gesamtvollstrecker die Vollstreckung gemeinsam ausführen, jede Rechtshandlung hat dementsprechend einstimmig zu erfolgen. Bei Meinungsstreitigkeiten entscheidet das Nachlassgericht, § 2224 Abs. 1 S. 1 2. Hs. BGB. Eine „Mehrheitsabstimmung“ unter den Gesamtvollstreckern wird dementsprechend nicht durchgeführt. Ausnahmen von diesem Gemeinschaftsprinzip gibt es gem. § 2224 Abs. 2 BGB nur bei dringenden und zur Erhaltung der Erbmasse notwendigen Maßnahmen.

§ 2224 BGB regelt maßgeblich das Verhältnis der Testamentsvollstrecker zueinander im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis steht es ihnen weitestgehend frei, die Aufgaben untereinander aufzuteilen. Es bietet sich hier an, dass die Testamentsvollstrecker jeweils Abwicklungsbereiche übernehmen, in denen sie sich besser auskennen als die anderen. Sie können sich auch gegenseitig generalbevollmächtigen, sofern die Vollmacht widerruflich ausgestaltet wird.

Fällt ein Testamentsvollstrecker während der Amtsführung weg, z.B. durch Entlassung oder gar der Tod des Vollstreckers, so führen gem. § 2224 Abs. 1 S. 2 BGB die übrigen Testamentsvollstrecker das Amt ohne ihn fort.

Das Einsetzen von mehreren Testamentsvollstreckern kann sich einerseits anbieten, um mehrere Aspekte einer Testamentsvollstreckung jeweils mit Experten abzudecken (z.B. die Nachlassabwicklung einerseits und die Erbschaftsteuererklärung andererseits). Man kann sich aber auf diese Weise auch um eine höhere Rechtssicherheit bemühen, wenn erhebliche Vermögenswerte verwaltet werden. Dann bietet es sich immer an, mehrere Rechtsmeinungen in den Entscheidungsprozess einfließen zu lassen – bei zu vielen Vollstreckern besteht allerdings die Gefahr, dass diese sich nie einig werden und die Abwicklung so nur schleppend bzw. gar nicht vorangeht.

 

 

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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)

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