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Insichgeschäft

Nicht selten kommt es vor, dass der Testamentsvollstrecker neben seinem Amt auch noch Vermächtnisnehmer oder sogar  Miterbe des betroffenen Nachlasses ist. Verteilt er nun die Nachlassmasse oder einen Vermächtnisgegenstand nach den Wünschen des Erblassers, tritt der Fall ein, dass der Testamentsvollstrecker auf beiden Seiten der Rechtshandlung steht, einmal als Handlungsorgan und einmal als davon Profitierender. Diese Konstellation wird „Insichgeschäft“ genannt und ist gem. § 181 BGB zumindest im Stellvertretungsrecht grundsätzlich unzulässig. Es ist allerdings anerkannt, dass diese Regelung auch auf Testamentsvollstreckungen anwendbar ist, sodass sich auch hier die Frage zu stellen ist, inwiefern dem Testamentsvollstrecker ein Selbstkontrahierungsrecht zusteht.

In jedem Fall greift die in § 181 2. Hs. BGB normierte Ausnahme des Verbotes, sofern der Testamentsvollstrecker lediglich eine Verbindlichkeit erfüllen will. Die in der Praxis wohl weit gewichtigere Ausnahme ist die Möglichkeit des Erblassers, den Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB auszunehmen. Dies kann er testamentarisch anordnen oder – sofern vor Amtsantritt eine solche existiert- schon in der General- und Vorsorgevollmacht zugunsten des Testamentsvollstreckers festlegen. In den meisten Fällen wird § 181 disponiert worden sein, um dem Testamentsvollstrecker eine unbeschwerte Arbeit zu ermöglichen. Nicht möglich ist dies lediglich in den Fällen, in denen ein Elternteil den Nachlass für seine minderjährigen Kinder als Erben verwaltet, vgl. § 1796 BGB.

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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)

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