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Testamentsvollstrecker

Testamentsvollstrecker kann jede natürliche oder juristische Person werden, wobei Ersteres den Regelfall darstellen dürfte. Seine Aufgabe ist es, den Nachlass des Erblassers nach seinen individuellen Wünschen aufzuteilen und zu verwalten. Zu diesen Zwecken ist der Testamentsvollstrecker unter anderem befugt, Nachlassverbindlichkeiten einzugehen (§ 2206 BGB).

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers erfolgt gem. § 2197 BGB grundsätzlich durch den Erblasser selbst. Gem. § 2198 BGB kann das Bestimmungsrecht allerdings auch einem Dritten zugewiesen werden. Es ist sogar möglich, die Ernennung des Testamentsvollstreckers dem Nachlassgericht zu überlassen, § 2200 BGB.

Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass als Treuhänder des Erblassers und ist nach herrschender Meinung Partei kraft Amtes, d.h. er kann Prozesshandlungen, die den Nachlass betreffen, als eigener Beteiligter vornehmen. Dabei muss er aber seine Stellung als Testamentsvollstrecker nach außen hin kenntlich machen, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.

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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)

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