Ernennung
Der Erblasser ernennt den Testamentsvollstrecker gem. § 2197 BGB durch Testament oder Erbvertrag. Von einer Ernennung des Testamentsvollstreckers durch eine andere Person als die des Erblassers wird somit grundsätzlich abgesehen. Eine Ausnahme hiervon folgt aus §§ 2198 ff. BGB, gem. derer ein Bestimmungsberechtigter für den Erblasser agieren darf.
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Bastian Ruge LL.M.*
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Erbrecht | Fachanwalt für Steuerrecht
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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)