Auseinandersetzung unter Miterben und Auseinandersetzungsplan
Hinterlässt der Erblasser nach seinem Tod mehrere Erben, bilden sie eine sogenannte Erbengemeinschaft (§ 2032 I BGB). Sie verwalten den Nachlass gem. § 2038 BGB gemeinsam, können aber jeweils nur über den ihnen vererbten Anteil verfügen (§ 2033 I BGB).
Ihre Haftung im Außenverhältnis ist als Gesamtschuld ausgestaltet, § 2058 BGB. Allerdings ist die Haftung der einzelnen Miterben bis zu ihrer Auseinandersetzung nach § 2042 I BGB auf den jeweiligen Erbteil beschränkt. Insoweit wird von der Regelung des § 1967 I BGB abgewichen, wonach der Erbe grundsätzlich mit seinem ganzen Vermögen haftet.
Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört gem. § 2204 I BGB auch die Erbauseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften. Er kümmert sich dabei um die Ausführung der testamentarisch festgelegten Teilungsanordnungen (vgl. § 2048 S. 1 BGB), sowie der Beachtung der Auseinandersetzungsregeln nach §§ 2042 ff. BGB.
Im Rahmen dessen soll er vor allem einen Auseinandersetzungsplan aufstellen und anschließend ausführen (vgl. § 2204 II BGB); der Aufstellung des Planes hat eine Anhörung der Erben voranzugehen. Bei dem Auseinandersetzungsplan handelt es sich um ein einseitig feststellendes Rechtsgeschäft, welches sowohl für den Testamentsvollstrecker als auch für die Erbengemeinschaft Bindungswirkung entfaltet. Der Ermessensspielraum des Testamentsvollstreckers für die Erstellung des Planes ist grundsätzlich nur durch den Erblasserwillen begrenzt. Ein Widerspruch der Erben steht der Wirksamkeit des Teilungsplanes nicht entgegen; der Rechtsweg bleibt für alle Beteiligten unberührt.
Trotzdem ist der Auseinandersetzungsplan nicht unangreifbar. Einstimmige Vereinbarungen der Erben hat der Testamentsvollstrecker zu respektieren, auch wenn diese seinem Auseinandersetzungsplan widersprechen – dies gilt auch dann noch, wenn sich die Vereinbarung gegen den Erblasserwillen richtet. Dies gilt nach herrschender Auffassung vor allem für die Fälle, in denen alle Miterben eine Erbenauseinandersetzung ausgeschlossen haben.
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