Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung
Die Rechte des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus §§ 2203- 2206 BGB und können vom Erblasser erweitert oder individuell beschränkt werden. Die beaufsichtigende Testamentsvollstreckung, normiert in § 2208 Abs. 2, eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit, die Rechte des Testamentsvollstreckers zu beschränken und damit den Umfang der Befugnisse zu bestimmen.
Die zentrale Aufgabe und Pflicht des Testamentsvollstreckers liegt in der Aufsicht über die Ausführung der Verfügung durch den Erben sowie in dessen Beratung. Sofern der Erblasser die beaufsichtigende Testamentsvollstreckung angeordnet hat, kann der Testamentsvollstrecker lediglich die Ausführung der Verfügung des Erblassers von den Erben verlangen und seinen Anspruch aus § 2208 Abs. 2 BGB gegebenenfalls gegenüber den Erben einklagen. Aufgrund des Fehlens einer Leistungsberechtigung (§ 1940 BGB) kann der Testamentsvollstrecker allerdings keinen Schadensersatz wegen Nichtvollziehung der Auflage gegen den Erben geltend machen. Streitig ist, ob die Prozesskosten vom Testamentsvollstrecker persönlich oder vom Nachlass zu tragen sind. Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegende Verpflichtung, kann dies gegebenenfalls eine Schadensersatzpflicht auslösen (§ 2219 BGB).
Die beaufsichtigende Testamentsvollstreckung hat unter anderem im Bereich der Testamentsvollstreckung an einzelkaufmännischen Unternehmen und Personengesellschaften eine praktische Relevanz, weil die Gesellschaftererben infolge der beaufsichtigenden Funktion des Testamentsvollstreckers dessen Zustimmung zu allen die Außenseite betreffenden Maßnahmen einholen müssen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1985 – II ZR 130/84).
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