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Pflichten des Testamentsvollstreckers

Gem. § 2203 BGB hat der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Innerhalb dieser Abwicklungsvollstreckung ergeben sich für den Testamentsvollstrecker verschiedene Pflichten.

Zunächst gehört es zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers ab der Annahme des Amtes das Nachlassverzeichnis unverzüglich zu erstellen und mitzuteilen. Dies ergibt sich aus § 2215 I BGB. Das Nachlassverzeichnis dokumentiert sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers, die dieser zum Todeszeitpunkt zurückgelassen hat und die der angeordneten Testamentsvollstreckung unterworfen sind. Dies soll unter anderem als Grundlage für eine spätere Rechenschaftsablegung dienen oder dazu, die Feststellung einer Haftung des Testamentsvollstreckers zu erleichtern. Diese Verpflichtung besteht nicht nur gegenüber dem Erben, sondern auch gegenüber allen Miterben, den Nacherben nach dem Eintritt der Nacherbfolge, dem Erbteilspfandgläubiger, sowie dem Erbschaftsnießbraucher.

Eine weitere Pflicht des Testamentsvollstreckers ergibt sich aus § 2216 I BGB. Hiernach muss er wie ein ordentlicher Verwalter fremden Vermögens das stetige Ziel verfolgen, das Vermögen zu erhalten und zu mehren sowie Verluste zu verhindern und alles zu unterlassen, was sich für Erben und Vermächtnisnehmer nachteilig auswirken könnte.

§ 2218 I BGB enthält drei weitere Verbindlichkeiten in Form von Informationspflichten. So hat der Testamentsvollstrecker die Pflicht, den Erben über die jeweiligen Kontostände der Bankkonten Auskunft zu erteilen (sog. Auskunftspflicht), die Erben über jegliche Angelegenheiten großzügig zu unterrichten und sich nach Möglichkeiten deren Zustimmung einzuholen (sog. Benachrichtigungs- und Anhörungspflicht). Zu guter Letzt ergibt sich aus § 2218 I BGB für den Testamentsvollstrecker die Pflicht, nach Erfüllung seiner Aufgaben den Erben eine geordnete und übersichtliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Vorlage der üblichen Belege mitzuteilen (Rechenschaftspflicht).

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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)

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