Der (in seinen Aufgaben) beschränkte Testamentsvollstrecker
Grundsätzlich ist der Testamentsvollstrecker ein sog. Generalvollstrecker, der keinen Mindestumfang an Aufgaben innehat. Dies ergibt sich aus den §§ 2203 bis 2206 BGB.
Der § 2208 BGB ermöglicht es dem Erblasser jedoch, den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers nach Belieben zu beschränken. So kann der Erblasser festlegen, dass der Testamentsvollstrecker nur eine einzige Aufgabe zu übernehmen hat. Da der Testamentsvollstrecker jedoch grundsätzlich umfassend verfügungsbefugt ist, muss der Erblasser den von ihm für den Testamentsvollstrecker vorgesehenen Aufgabenkreis genau definieren.
Aus § 2208 I BGB ist zu schließen, dass es drei Arten der Beschränkung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers gibt. Die inhaltliche, zeitliche und gegenständliche Beschränkung. Diese sind mit allen Arten der Testamentsvollstreckung (Abwicklungsvollstreckung; Auseinandersetzungsvollstreckung; Dauer- und Verwaltungsvollstreckung) kombinierbar.
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