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Wechsel des Testamentsvollstreckers

Personen, die ein unmittelbares rechtliches Interesse daran haben, von wem und auf welche Weise die Testamentsvollstreckung durchgeführt wird, ist in § 2227 BGB das Recht vorbehalten, den amtierenden Testamentsvollstrecker von dessen Amt zu entlassen. Dies ermöglicht es den Erben, sich vor willkürlichen Handlungen des Testamentsvollstreckers zu schützen. Als Voraussetzung hierfür wird ein „wichtiger Grund“ benötigt, welcher in der Regel anhand des Einzelfalls zu ermitteln ist. Ein besonderes Augenmerk ist diesbezüglich auf die Fälle zu werfen, bei denen das weitere Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt zu einer Schädigung oder einer erheblichen Gefährdung der Interessen der Erben führen würde. Auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker kommt es bei der Einschätzung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, regelmäßig nicht an. Das Amt des Testamentsvollstreckers endet mit der Wirksamkeit der gerichtlichen Entlassungsverfügung.

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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)

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