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Vergütung des Testamentsvollstreckers

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers hängt maßgeblich vom Willen des Erblassers ab. Diese geht der gesetzlichen Regelung, durch Anordnung in der letztwilligen Verfügung, vor. In § 2221 BGB heißt es diesbezüglich, dass der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen kann, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. Der Erblasser hat somit durch Anordnung der letztwilligen Verfügung die Möglichkeit, die Höhe und Zahlungsweise zu regeln und eine Vergütung ganz auszuschließen. Dem Testamentsvollstrecker bleibt in einem solchen Fall nur die Möglichkeit die Übernahme des Amts abzulehnen, das bereits übernommene Amt zu kündigen oder eine Vereinbarung mit den Erben zu schließen, sollte er nicht mit der Entscheidung des Erblassers einverstanden sein.

Fehlt es an einer solchen Erblasserregelung, bemisst sich die Vergütung an dem Pflichtenkreis, welcher dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Ausführung seines Amtes im Einzelfall obliegt. Dies soll eine „angemessene Vergütung“ gewährleisten. Was der Gesetzgeber unter einer solchen „angemessenen Vergütung“ versteht, ist aufgrund seiner Einzelfallabhängigkeit nicht genauer geregelt. Als Anhaltspunkt der Ermittlung der Vergütung soll der Verkehrswert des Aktivnachlasses dienen. Unter dem Aktivnachlass versteht man regelmäßig den Bruttowert des Nachlasses ohne Schuldenabzug zum Zeitpunkt des Erbfalls. Um die Vergütung zu berechnen wird dieser Wert in der Praxis am Maß einer sog. Vergütungstabelle gemessen. Seit 1925 wird hierfür sowohl von Teilen der Literatur als auch von der Rechtsprechung die Rheinische Tabelle genutzt, welche als Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins gilt.

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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)

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