cautela socini
Die cautela socini, auch „Sozinische Klausel“ oder schlicht Strafklausel genannt, bezeichnet eine in der Kautelarjuristerei entstandene Möglichkeit, um den Widerstand etwaiger Erben zu hemmen. Beispielsweise kann es dem Erblasser ein Anliegen sein, dass familiärer Grundbesitz nach seinem Ableben nicht veräußert wird. Um diesen Wunsch auch nach seinem Ableben zu erfüllen, könnte dem Erblasser die Idee verfügen, den Grundbesitz unter der Bedingung zu vererben, dass selbiger nicht verkauft wird.
Die grundlegende Rechtslage wäre nun, dass der Erbe vor die Wahl gestellt wird: Entweder akzeptiert er die Verfügungsbeschränkung des Erblassers, oder er schlägt das Erbe aus und verlangt nach § 2306 BGB ausnahmsweise den Pflichtteil. Die cautela socini setzt an dieser Stelle an: Der Erblasser könnte nun eine Klausel einfügen, wonach der Erbe bei Ausschlagung der Erbschaft und Inanspruchnahme des Pflichtteils stattdessen Erbe in Höhe des Pflichtteils wird und ansonsten mit allen Rechten und Pflichten in seiner Erbenstellung verbleibt. Auf diese Weise sollen Erben davon abgehalten werden, den Willen des Erblassers zu umgehen. Schlägt er diese Erbeinsetzung auch aus, entfällt das Privileg des § 2306 BGB und er verliert selbst seinen Pflichtteilsanspruch. So könnte er gegebenenfalls dazu gebracht werden, die Beschränkungen des Nachlasses zu akzeptieren.
§ 2306 BGB, die Daseinsberechtigung der cautela socini, umfasst normativ auch Nachlässe, die der Testamentsvollstreckung unterworfen werden. Auch an dieser Stelle kommt also in Betracht, den Erben bei Ausschlagung des betroffenen Nachteils als Erben in Höhe eines der Testamentsvollstreckung unterworfenen Pflichtteils einzusetzen. Die genaue Behandlung dieser Klauseln, insbesondere im Verhältnis zu § 2306 BGB ist aber nicht unumstritten und nicht abschließend geklärt. Erblasser haben mit diesen Klauseln daher vorsichtig umzugehen.
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