Welche Arten der Testamentsvollstreckung gibt es?
Die Abwicklungsvollstreckung stellt den gesetzlichen Regelfall dar und hat die zeitige Aufteilung des Nachlasses zum Ziel. Die Abwicklungsvollstreckung endet automatisch mit Erledigung der Aufgaben, die dem Testamentsvollstrecker vom Erblasser durch seinen letzten Willen zugewiesen worden sind.
Demgegenüber steht die Dauervollstreckung, bei welcher der Erblasser gem. § 2209 S.1 BGB dem Testamentsvollstrecker nur die dauerhafte Nachlassverwaltung als solche auferlegt. Alternativ kann dem Testamentsvollstrecker auch die Verwaltung des Nachlasses im Anschluss an die Erledigung der ihm eigentlich zugewiesenen Aufgaben überlassen werden. Dabei legt § 2210 S. 1 BGB zunächst eine dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung fest; gem. § 2210 S. 2 BGB kann die Vollstreckung auch bis zum Tod des Erben oder Testamentsvollstreckers andauern. Auf diese Weise kann sogar eine Verwaltung länger als 30 Jahre rechtswirksam andauern.
Weitere Sonderformen der Testamentsvollstreckung bilden die Institute der Nacherbenvollstreckung gem. § 2222 BGB, sowie die Vermächtnisvollstreckung gem. § 2223 BGB. Zudem ist gem. § 2224 BGB grundsätzlich die Testamentsvollstreckung durch mehrere Testamentsvollstrecker gemeinschaftlich möglich.
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