Vermächtnisvollstrecker
Die Testierfreiheit erlaubt es dem Erblasser, Vermächtnisse an Auflagen oder andere Bedingungen i.S.d. §§ 158 ff. BGB zu knüpfen. Gem. § 2223 BGB wird dem Erblasser damit auch die Möglichkeit gegeben, einen Testamentsvollstrecker zu dem Zweck zu bestellen, die tatsächliche Einhaltung der mit dem Vermächtnis verbundenen Beschwerungen des Vermächtnisnehmers zu überwachen. Diese Form der Testamentsvollstreckung wird Vermächtnisvollstreckung genannt. Aus dem Wortlaut des § 2223 BGB („auch“) ergibt sich, dass die Regelung nicht abschließend ist. Ein Testamentsvollstrecker kann daher zugleich mit der Ausführung der Nachlassaufteilung als auch mit der Überwachung der Erfüllung der Auflagen oder Bedingungen für den Vermächtnisnehmer betraut werden. Von der Vermächtnisvollstreckung ist die reine Erfüllung der Vermächtnisse abzugrenzen – hierbei handelt es sich um eine normale Testamentsvollstreckung i.S.d §§ 2203 ff. BGB, da hier nur die letztwilligen Verfügungen des Erblassers ausgeführt werden.
Für die Vermächtnisvollstreckung sind die §§ 2197 ff. BGB entsprechend anzuwenden, sofern das Wesen der einzelnen Normen dies zulässt. So ist z.B. § 2204 BGB unanwendbar, da es keine „Mitvermächtnisnehmergemeinschaft“ gibt, die auseinandergesetzt werden könnte. Auch kann ein Alleinerbe, anders als bei der regulären Testamentsvollstreckung, als Vermächtnisvollstrecker eingesetzt werden. Da es sich bei Vermächtnissen um einklagbare Ansprüche der Vermächtnisnehmer handelt, die der Alleinerbe in jedem Fall erfüllen muss, entsteht hier kein Interessenkonflikt, was einer Anordnung als Testamentsvollstrecker sonst entgegenstehen würde.
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