(Kündigung zur) Unzeit
Dem Testamentsvollstrecker ist in § 2226 S. 1 BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt worden. Die Kündigung ist formlos gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, § 2226 S. 2 BGB. Darüber hinaus sind keine besonderen Voraussetzungen für das Kündigungsrecht zu erfüllen.
Dieses grundsätzlich unbeschränkte Kündigungsrecht des Testamentsvollstreckers kann sich für die Erben als gefährlich erweisen. Aus diesem Grund verweist § 2226 S.3 BGB auf § 671 II, III BGB, eine einschränkende Regelung aus dem Auftragsrecht. Demnach ist dem Testamentsvollstrecker grundsätzlich eine Kündigung „zur Unzeit“ untersagt, es sei denn es besteht ein wichtiger Kündigungsgrund, wobei hinsichtlich dessen Vorliegens ein strenger Beurteilungsmaßstab anzulegen ist.
Eine Kündigung zur Unzeit liegt dann vor, wenn den Erben nicht anderweitig die Möglichkeit gegeben wird, für die Erledigung der dem Testamentsvollstrecker auferlegten Aufgaben zu sorgen. In Betracht kommt hier eine Erledigung durch die Erben selbst, oder – sofern diese Möglichkeit vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eingeräumt wurde – durch Ernennung eines Ersatzvollstreckers (vgl. §§ 2197 II, 2199 II BGB).
Sollte der Testamentsvollstrecker kündigen, obwohl ihm dies gem. § 2226 S. 3 BGB i.V.m. § 671 II, III BGB nicht erlaubt war, ist seine Kündigung gleichwohl wirksam. Er macht sich jedoch gem. § 2219 I BGB gegenüber den Erben schadensersatzpflichtig. Aus diesem Grund herrscht Einigkeit darüber, dass das Verbot der Kündigung zur Unzeit nicht testamentarisch abbedungen werden kann. Zwar ist § 2226 BGB nicht in § 2220 BGB als zwingendes Recht erwähnt, jedoch über § 2219 BGB gleichwohl der Rechtsgedanke des § 2220 BGB entsprechend anzuwenden.
Sollte der Testamentsvollstrecker ordnungsgemäß gekündigt haben, erlischt sein Amt mit sofortiger Wirkung. Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist vom Nachlassgericht einzuziehen.
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