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Trans- und postmortale Vollmacht

Sowohl die trans- als auch die postmortale Vollmacht stellen zwei rechtsgeschäftliche Vollmachten dar. Durch sie kann eine rechtsfähige Person einen oder mehrere Bevollmächtigte seiner Wahl für den Fall einsetzen, dass sie entweder zu Lebzeiten handlungsunfähig wird oder verstirbt. Dem Bevollmächtigten werden die Verfügungsbefugnisse über sämtliche Angelegenheiten übertragen, die der Bevollmächtigende wünscht. Die transmortale Vollmacht überträgt dem Bevollmächtigten bereits Befugnisse zu Lebzeiten, während die postmortale Vollmacht auch über den Tod des Bevollmächtigenden hinaus Wirkung entfaltet. Die Vollmachten werden daher häufig miteinander verknüpft und bilden so die trans- und postmortale Vollmacht.

Grundsätzlich ist die Vollmachtserteilung sowie der Widerruf dieser formlos möglich, §§ 167, 168 BGB. Zu Beweiszwecken wird ihr Umfang aber regelmäßig schriftlich dokumentiert.

Entsprechende Vollmachten werden oft mit der Anordnung zum Testamentsvollstrecker verknüpft. So kann demjenigen, der später Testamentsvollstrecker werden soll, auch eine post- und transmortale Vollmacht erteilt werden. Dies hat für den Testamentsvollstrecker zahlreiche Vorteile: Da das Amt des Testamentsvollstreckers grundsätzlich erst mit Amtsannahme beginnt, § 2202 I BGB, kann dieser durch Erteilung einer trans- und postmortalen Vollmacht bereits davor wirksame Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen. Nach Amtsbeginn können seine Verfügungsbefugnisse entsprechend § 2207 S. 1 BGB erweitert werden.

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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)

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