Testamentsvollstreckerzeugnis
Gesetzlich ist das Testamentsvollstreckerzeugnis in § 2368 BGB verankert. Es dient als eine Art Legitimationspapier des Testamentsvollstreckers, mithilfe dessen er sich – ähnlich wie der Erbschein für die Erblasser – bezüglich seiner Person und Befugnisse ausweisen kann. Es gelten die Gutglaubensregelungen der §§ 2365, 2366 BGB über § 2368 S.2 1. Hs. BGB – es wird vermutet, dass der Testamentsvollstrecker, der im Zeugnis bezeichnet ist, mit den niedergeschriebenen Rechten und Pflichten auch wirklich ausgestattet ist.
Das Erteilungsverfahren richtet sich nach § 2368 S. 2 BGB i.V.m. § 354 FamFG. Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, §§ 23a I Nr. 2, II Nr. 2 GVG i.V.m. § 243 I Nr. 6 FamFG; § 343 I FamFG. Dort kann der Testamentsvollstrecker, die Erben (strittig!) und unter den Voraussetzungen der §§ 792, 896 ZPO auch die Nachlassgläubiger den Antrag auf Zeugniserteilung stellen.
Das Testamentsvollstreckerzeugnis enthält inhaltlich zunächst die Person des Testamentsvollstreckers, bei einer Personenmehrheit entsprechend sämtliche Mitvollstrecker. Außerdem werden etwaige Verfügungsbeschränkungen zulasten des Testamentsvollstreckers eingetragen, die der Erblasser für die Vollstreckung angeordnet hat. Bei Dauertestamentsvollstreckungen ist neben der Anordnung als solcher ergänzend die Verfügungsdauer einzupflegen.
Es existieren viele verschiedene Formen des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Zur Unterscheidung wird auf die Personenanzahl der Vollstrecker sowie auf die Erstreckung der Befugnisse des Vollstreckers abgestellt. Der Grundfall ist die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses als alleiniges Zeugnis.
Ein gemeinschaftliches Testamentsvollstreckerzeugnis wird dann erteilt, wenn mehrere Testamentsvollstrecker angeordnet wurden. Das gemeinschaftliche Zeugnis beurkundet das Recht aller Testamentsvollstrecker gemeinsam.
Hiervon setzt sich das sog. Teil-Testamentsvollstreckerzeugnis ab. Dieses Zeugnis wird dann erteilt, wenn die einzelnen Testamentsvollstrecker jeweils nur für verschiedene Bruchteile des Nachlasses bestellt wurden. Jeder Testamentsvollstrecker ist jeweils für sich antragsberechtigt, ein Zeugnis zur Beurkundung seiner Befugnisse zu verlangen. In diese Zeugnisse werden dann die Beschränkungen des einen durch die Befugnisse der jeweils anderen Mitvollstrecker eingetragen.
Soll die Befugnis eines Testamentsvollstreckers nach ausländischem Erbrecht beurkundet werden, wird ein Fremdrechts-Testamentsvollstreckerzeugnis erlassen.
Trotz der Möglichkeit der Zeugnisbeantragung hat ein Unterlassen keine rechtlichen Konsequenzen für die Gültigkeit des Vollstreckeramtes. Obschon eine Beantragung zu Beweiszwecken wohl empfehlenswert ist, liegt dies letztendlich im Ermessen des Vollstreckers.
Mit Beendung der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker wird das Zeugnis kraftlos, § 2368 S. 2 2. Hs. BGB.
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