Vermächtnisnehmer sind keine Beteiligten im Vollstreckerzeugnisverfahren
Worum ging es genau?
Der Kläger wurde testamentarisch mit Vermächtnissen bedacht. Unabhängig davon wurde für die Abwicklung des Nachlasses Testamentsvollstreckung angeordnet; nach Beendigung dessen sollte eine Dauervollstreckung bis zum 31.12.2020 ausgeübt werden. In mehreren Gerichtsverfahren, welche die Ernennung des Testamentsvollstreckers sowie die Erteilung des Zeugnisses zum Gegenstand hatte, begehrte der Kläger die Beteiligung an den Verfahren. Nach seiner Auffassung seien Vermächtnisnehmer „Übrige Beteiligte“ i.S.d. § 345 FamFG, weswegen er auf seinen Antrag hin zu beteiligen sei. Nur so könne er sicher wissen, gegen wen er im Nachhinein einen Anspruch auf die Vermächtnisüberlassung habe, gegen den Testamentsvollstrecker oder die beiden Erben. Nachdem er in erster Instanz gescheitert ist, verfolgt der Kläger und Vermächtnisnehmer in der Berufung sein Rechtsbegehren weiter.
So hat das Gericht entschieden
Das OLG hat dem Rechtsmittel des Klägers nicht abgeholfen. § 345 FamFG liste abschließend auf, wer Beteiligter in Verfahren sein kann, welche die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen zum Gegenstand haben. Vermächtnisnehmer seien davon nicht umfasst. In seinem Beschluss leitet der erkennende Senat akribisch und überzeugend her, dass sich dieser Schluss schon aus den Gesetzesmaterialien ergibt. Ohnehin würde eine Beteiligung des Klägers ihm nicht dabei helfen, etwaige Ansprüche durchzusetzen, sodass eine Beteiligung am Verfahren auch aus diesem Grunde nicht sinnig erscheint.
Das Fazit
In § 345 FamFG ist vollständig geregelt, wer Beteiligter in Vollstreckerzeugniserteilungsverfahren sein kann. Der Vermächtnisnehmer gehört nicht dazu. Aus diesem Grund kann er auch damit verbundene Rechte nicht geltend machen, z.B. die Akteneinsicht nach § 13 Abs. 1 FamFG. Es ist aber auch nicht ernstlich zu befürchten, dass der Vermächtnisnehmer ohne diese Beteiligung Schwierigkeiten haben wird, seinen Vermächtnisanspruch durchzusetzen.
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