Zur Wissenszurechnung der Erben zum Testamentsvollstrecker
Die Denkmaleigenschaft ist ein Sachmangel…
Der Käufer beansprucht den Testamentsvollstrecker nunmehr auf Schadensersatz aus Mängelgewährleistung. Er müsse sich die Kenntnis der wissenden Erbin über diesen Umstand zurechnen lassen, weswegen der Mangel arglistig verschwiegen worden sei.
Der BGH entschied im Einklang mit den vorinstanzlichen Entscheidungen zunächst, dass die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes durchaus einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB darstellen kann. Ob dies vorliegend auch der Fall ist, wurde offengelassen.
…aber die Kenntnis der Erben darüber ist dem Testamentsvollstrecker nicht zuzurechnen
Eine Entscheidung darüber war nach Auffassung des Senates nämlich nicht nötig. Der Beklagte musste sich in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker eine Kenntnis über diesen Sachmangel, sofern er überhaupt vorläge, ohnehin nicht zurechnen lassen. Sowohl nach den gesetzlichen Zurechnungsregelungen als auch nach anerkannter Rechtsprechung zur „Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustausches“ ließe sich ein solcher Schluss nicht treffen. Der Testamentsvollstrecker sei insbesondere nicht mit am Rechtsverkehr teilnehmenden juristischen Personen vergleichbar, welche organisatorisch einen geeigneten Wissensfluss sicherzustellen haben.
Das vorliegende Urteil erklärt die Beziehung von Testamentsvollstreckern und den Erbengemeinschaften und stellt klar, dass es sich hierbei grundsätzlich um unabhängige Entitäten handelt. Das gilt sogar dann, wenn der Testamentsvollstrecker – wie im vorliegenden Fall – selbst Mitglied der Erbengemeinschaft ist.
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