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In-Sich-Geschäfte des Testamentsvollstreckers

Das Verbot eines In-Sich-Geschäfts i.S.d. § 181 BGB erscheint grundsätzlich sinnig. Nutzt der Vertreter seine Stellung missbräuchlich aus und schließt z.B. ein Geschäft mit sich selbst, kann dies dazu führen, dass die Interessen des Vertretenen, welchen besondere Beachtung geschenkt werden sollte, in den Hintergrund treten und durch die des Vertreters ersetzt werden. Um den Vertretenen vor solch missbräuchlichem Verhalten zu schützen, besteht ein generelles Verbot derartiger Handlungen.

Das Verbot eines In-Sich-Geschäfts i.S.d. § 181 BGB erscheint grundsätzlich sinnig. Nutzt der Vertreter seine Stellung missbräuchlich aus und schließt z.B. ein Geschäft mit sich selbst, kann dies dazu führen, dass die Interessen des Vertretenen, welchen besondere Beachtung geschenkt werden sollte, in den Hintergrund treten und durch die des Vertreters ersetzt werden. Um den Vertretenen vor solch missbräuchlichem Verhalten zu schützen, besteht ein generelles Verbot derartiger Handlungen.

Dieser § 181 BGB findet auch Anwendung auf den Testamentsvollstrecker. Hierbei geht es um die Fälle, in denen der Erblasser einen der Miterben überdies zum Testamentsvollstrecker ernennt. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers umfassen die Verwaltung, Erfüllung und Verteilung des Nachlasses. Sollte es in einer Konstellation solcher Art dazu kommen, dass der Testamentsvollstrecker z.B. eine Immobilie an sich selbst veräußert, muss sich der Testamentsvollstrecker vor Missbrauchsvorwürfen der anderen Miterben wappnen. Nicht selten sind die weiteren Miterben der Ansicht, der Testamentsvollstrecker hätte seine Position ausgenutzt und niedrige Immobilienpreise erzielt. Angesichts der Tatsache, dass ein solches In-Sich-Geschäft grundsätzlich unzulässig ist, kann man den Miterben ein gewisses Maß an Misstrauen nicht verübeln.

Doch gibt es wie so oft auch hierfür die Möglichkeit vom Gesetz abzuweichen. Der § 181 BGB benennt die Möglichkeit der Gewährung einer Selbstkontrahierung, sollte dies bei Erteilung der Vertretungsmacht gestattet worden sein.

Das OLG Köln beschloss in seiner Entscheidung vom 5.10.2022 mit dem Aktenzeichen 2 Wx195/22, dass eine derartige Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nicht ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung angeordnet werden müsse. Durch Auslegung der letztwilligen Verfügung kann sodann auch eine konkludente Befugnis ermittelt werden. Es stellte zudem fest, dass die Tatsache, dass eines der Miterben zum Testamentsvollstrecker ernannt worden ist, impliziere, dass der Erblasser ein In-Sich-Geschäft desselben wohl automatisch gestatte. Vor allem, sollte nicht explizit etwas Gegenteiliges benannt worden sein. Eine Ausnahme von der Ausnahme liegt jedoch vor, soweit der Testamentsvollstrecker zwar erlaubterweise selbstkontrahierend handelt, hierbei allerdings gegen die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses i.S.d. § 2216 BGB verstoße. In einem solchen Fall wäre auch die Gestattung der Selbstkontrahierung unwirksam.

Zu beachten ist, dass eine derartige konkludente Befreiung des Verbotes nur in Frage kommt, wenn der Testamentsvollstrecker selbst auch Miterbe ist. Hat der Testamentsvollstrecker keine weitere Sonderstellung inne, so muss die Befreiung vom Erblasser ausdrücklich benannt worden sein.

Zum Thema „Testamentsvollstreckung“ sowie allen anderen erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns telefonisch unter +49 40/ 528 403-0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.