Gerichtsgebührenpflicht des Testamentsvollstreckers
Doch wer trägt in diesem Fall die Gerichtsgebühren?
Der Testamentsvollstrecker, der sich im Interesse des Erblassers darum kümmert, dass die Übergabe des Erbes reibungslos verläuft? Oder der Erbe, welcher in den meisten Fällen vom Agieren des Testamentsvollstreckers sogar profitiert?
Man könnte meinen, dass sich die Gebührenplicht oder die Gebührenfreiheit nach der Person des Erben richtet. Schließlich ist er es, dem am Ende das Erbe zufällt. Es erscheint fast schon unbillig, die Gebühren dem Testamentsvollstrecker aufzubürden, der grundsätzlich von dem Geschehen nicht profitiert und man meinen könnte, dass er fast schon als Vertreter der Beteiligten handelt.
Dies sieht das OLG Frankfurt jedoch anders. In seiner Entscheidung vom 16.03.2022 zum Aktenzeichen 21 W 10/22 führt es auf, dass der Testamentsvollstrecker zwar im Interesse der beteiligten Personen handelt, jedoch keinen gesetzlichen Vertreter des Erblassers oder des Erben darstellt. Vielmehr nimmt der Testamentsvollstrecker ein eigenes, privates Amt wahr (sog. Amtstheorie). Einige Rechtshandlungen des Testamentsvollstreckers treffen im Wirkungsbereich zwar den Erben, doch im Übrigen ist die Stellung des Testamentsvollstreckers deutlich von der Stellung eines gesetzlichen Vertreters zu unterscheiden. Dies folgt vor allem daraus, dass die Nachlassgläubiger ihre Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker gem. § 2213 BGB selbst geltend machen und gem. §§ 2211, 2212 BGB die Erben nicht verfügungsbefugt sind, solange die Testamentsvollstreckung andauert. Schlussendlich tritt zwar die Wirkung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins für den Erben ein, den Antrag selbst stellt der Testamentsvollstrecker jedoch im eigenen Namen.
Es kommt demnach bezüglich der Gerichtsgebührenpflicht auf die Person des Testamentsvollstreckers und nicht auf die des Erben an.
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