Ergänzungsvorbehalte im Testament – Bedeutung und typische Fälle
Erblasser verfassen oft Testamente ohne detaillierte Regelungen, da sie sich ihr Ableben schwer vorstellen können. Daher treffen sie vorläufige Entscheidungen, die später präzisiert und ergänzt werden sollen. Falls dieser Ergänzungsvorbehalt nicht genutzt wird, greift die gesetzliche Auslegungsregel des § 2086 BGB. Diese Regelung betont den „favor testamenti“, wobei der Wille des Erblassers besonders berücksichtigt wird, sofern dieser unklar bleibt.
§ 2086 BGB kommt zum Einsatz, wenn der Wille des Erblassers nicht eindeutig ermittelt werden kann und hat Vorrang vor anderen Auslegungen. In Fällen, in denen die geplante Verfügung ohne die Ergänzung unwirksam bleibt und der Wille nicht interpretierbar ist, soll § 2086 BGB helfen, den wahren Willen des Erblassers zu bestimmen.
In der Praxis gibt es zwei typische Szenarien für Ergänzungsvorbehalte. Erstens trifft der Erblasser vorläufige Entscheidungen, etwa zur Vergütung des Testamentsvollstreckers, die später geändert werden können. Zweitens gibt es unvollständige Verfügungen, bei denen Teile des Nachlasses nicht geregelt werden. Ein Beispiel hierfür ist ein Fall des OLG Stuttgart, bei dem nur über Teile des Nachlasses verfügt wurde und die Vermächtnisnehmer den Rest beanspruchten.
Bei der Prüfung, ob ein Ergänzungsvorbehalt vorliegt, sind der Wille des Erblassers und alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Liegen keine Hinweise auf den Ergänzungsvorbehalt vor, gilt die getroffene Regelung. Ist ein Ergänzungsvorbehalt enthalten und wird nicht umgesetzt, ist nach § 2086 BGB die getroffene Verfügung wirksam, sofern dies dem Willen des Erblassers entspricht. Andernfalls ist eine ergänzende Auslegung nötig.
Entscheidend ist, den mutmaßlichen Willen des Erblassers zu ermitteln, um eine Regelungslücke zu schließen. Dabei können auch Umstände außerhalb des Testaments berücksichtigt werden, wenn sie Rückschlüsse auf den Erblasserwillen zulassen. Wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind, greift die gesetzliche Erbfolge.
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