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Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis

Meistens besitzt der Testamentsvollstrecker als Generalvollstrecker gem. §§ 2203 – 2206 BGB die umfassende Verfügungsbefugnis über das Nachlassvermögen. Ausnahmen können hierbei gem. § 2208 I BGB gemacht werden: Demnach hat der Testamentsvollstrecker nur solche Rechte, die ihm im Einklang mit dem Erblasserwillen auch zustehen sollen (§ 2208 I 1 BGB). Es besteht also die Möglichkeit, den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers per letztwilliger Verfügung entsprechend einzuschränken.

Im Normalfall wird der Erblasser die Testamentsvollstreckung in

  1. inhaltlicher (Was tut der Testamentsvollstrecker?),
  2. zeitlicher ( Wie lange handelt der Testamentsvollstrecker?), oder
  3. gegenständlicher Hinsicht (Worüber darf der Testamentsvollstrecker verfügen?)

beschränken, wobei die einzelnen Aspekte auch frei kombiniert werden können. Zu beachten ist allerdings, dass der Erblasser grundsätzlich eine „unbeschränkte Beschränkungsbefugnis“ hat: Es kann beispielsweise auch Testamentsvollstreckung für nur einen Nachlassgegenstand angeordnet werden, vgl. § 2208 I 2 BGB.

In § 2208 II BGB ist die sog. Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung geregelt. Hiernach ist der Testamentsvollstrecker nicht selbst zur Verteilung der Nachlassgegenstände befugt. Er kann aber von den Erben die Ausführung des Erblasserwillens verlangen. Der Testamentsvollstrecker kann die Erben notfalls auf gerichtlichem Wege zur Befolgung des Erblasserwillens bringen. Sollte dem testamentarisch Begünstigten durch das Untätigbleiben der Erben ein Schaden entstehen, kann er darüber hinaus für die Geschädigten Schadensersatz von den Erben verlangen. Die Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung ist im Testamentsvollstreckerzeugnis – anders als Anordnungen nach § 2208 I BGB – nicht zu vermerken.

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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)

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