Zweck
Die Testamentsvollstreckung erfüllt vor allem ihren Zweck, wenn der Erblasser befürchten muss, dass sich seine Erben im Erbfall nicht einigen können oder sich entgegen seiner letztwilligen Anordnungen stellen. In solchen Fällen ist es ratsam, von vornherein die Verwaltung des Vermögens in fremde, vorzugsweise neutrale, Hände zu geben, um Auseinandersetzungen zu vermeiden. Zumal in den meisten Fällen die Erben im Geschäftsverkehr unerfahren sind. Auch minderjährige oder bedürftige Erben profitieren von einer erfahrenen Hilfe. Zweck der Testamentsvollstreckung ist demnach die friedliche und ordentliche Abwicklung des Erbfalles.
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Bastian Ruge LL.M.*
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Erbrecht | Fachanwalt für Steuerrecht
Sascha Fehsenfeld LL.M.*
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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)