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Frist

Im Fall einer Dauervollstreckung nach § 2209 BGB verbleibt selbst nach Erledigung der dem Testamentsvollstrecker obliegenden Aufgaben die Verwaltungsbefugnis über den Nachlass bei ihm. Doch diese fortdauernde Testamentsvollstreckung unterliegt gem. § 2210 BGB einer zeitlichen Begrenzung. Hiernach wird eine solche Dauervollstreckung unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Sollte der Erblasser jedoch angeordnet haben, dass die Testamentsvollstreckung auch noch nach den vorgeschriebenen 30 Jahren zu bestehen hat, so wird laut dem Urteil des BGH vom 05.12.2007 die Dauer der Anordnung abhängig von dem Tod des letzten Testamentsvollstreckers.

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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)

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