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Kryptowährung

Der BGH entschied in seiner Grundsatzentscheidung vom 27.08.2020 (III ZB 30/20), dass sämtliche Rechte und Pflichten, welche aus online geschlossenen Verträgen und Nutzerkonten folgen, nach dem Tod auf die jeweiligen Erben übergehen.

Als derartigen „digitalen Nachlass“ versteht man unter anderem auch elektronische Vermögenswerte. Solche kryptographischen Währungen haben jedoch im zivilrechtlichen Sinne selbst keine eigene Rechtsposition inne. Anknüpfungspunkt der aus § 1922 I BGB folgenden Universalsukzession des Vermögens ist im Fall von Kryptowährungen daher ein Realakt. Der Übergang des sog. Private Key steht hierbei im Mittelpunkt.

Der Erblasser sollte Zugangsdaten und Passwörter zwar sicher, aber im Todesfall zugänglich hinterlassen, sodass ein Testamentsvollstrecker problemlos auf diese zugreifen und sie verwalten kann. Fehlen nämlich die Zugangsdaten, sind derartige elektronische Vermögenswerte für den Erben wertlos.

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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)

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