Steuern
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die Abgabe von Steuererklärungen in Bezug auf bereits entstandene Steuern zu prüfen und die Abgabe in seinem Namen zu übernehmen, sollte dies der Erblasser nicht bereits selbst getan haben. Dies schließt die Ausübung eventuell bestehender steuerlicher Wahlrechte ein. Im Falle von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten in bereits abgegebenen Steuererklärungen obliegt es dem Testamentsvollstrecker, diese gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu korrigieren.
Die Steuerbescheide werden grundsätzlich an die Erben adressiert und ihnen mitgeteilt. Infolgedessen liegt es im Ermessen der Erben, Einsprüche zu erheben. Der Testamentsvollstrecker kann allerdings von den Erben bevollmächtigt werden, Einsprüche einzulegen.
Steuerschulden, die aus bereits entstandenen Steuern resultieren, sind vom Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass zu begleichen. Im Gegensatz dazu unterliegen Steuererstattungsansprüche der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers und sind demnach Teil des Nachlasses.
Weiter im Glossar
Unsere Experten beraten Sie gern.