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FAQ

Welche Vorteile hat die Bestellung eines Testamentsvollstreckers?

In erster Linie dient die Testamentsvollstreckung dazu, den Willen des Erblassers durchzusetzen. Die wichtigste Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist daher die Beachtung des Erblasserwillens, wie sich aus § 2216 II 1 BGB ergibt. Durch eine Testamentsvollstreckung kann in den allermeisten Fällen ein erbeninterner, gegebenenfalls sogar gerichtlicher Streit um die Zuordnung der Nachlassgegenstände verhindert werden, da dieser Vorgang von einer außenstehenden, neutralen und bestenfalls erbrechtlich erfahrenen Person übernommen wird.

Damit einhergehend kann gerade bei einer die Testamentsvollstreckung berufsmäßig ausübenden Person – etwa ein zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) – die fachliche Expertise von Vorteil sein. Ein Rechtsanwalt mit entsprechenden Qualifikationen und Fortbildungen kann mithilfe seiner weitreichenden rechtlichen Kenntnisse einen reibungslosen Ablauf der Nachlassaufteilung ermöglichen.

Die für den Erben wohl wichtigste Rechtsfolge der Testamentsvollstreckung ist die des § 2214 BGB. Nach dieser Vorschrift können die persönlichen Gläubiger der Erben ihre Forderungen nicht aus dem Nachlass befriedigen. Dies wäre normalerweise möglich, da der Erbe aufgrund des Grundsatzes der Universalsukzession (§ 1922 BGB) mit dem Erbfall das Eigentum an den Nachlassgegenständen erwirbt. Demnach könnten die Privatgläubiger der Erben theoretisch auch die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände betreiben, was § 2214 BGB verhindert.

Auf der anderen Seite können die Erben während der Testamentsvollstreckung auf den Nachlass ebenso wenig zugreifen wie deren Gläubiger. § 2211 I BGB entzieht den Erben die Verfügungsbefugnis über solche Gegenstände, die der Testamentsvollstreckung unterfallen. Im besten Fall hält dieser Zustand nur so lange an, wie der Testamentsvollstrecker die Nachlassaufteilung vollzieht. Allerdings kann der Erblasser auch die Dauertestamentsvollstreckung gem. § 2209 BGB anordnen. In diesem Fall ist auch eine dreißigjährige Verwaltung gem. § 2210 S. 1 BGB, oder sogar eine unbefristete Verwaltung bis zum Tod des Testamentsvollstreckers, des Erben oder eines anderen Ereignisses (§ 2210 S.2 BGB) möglich.

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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)

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