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FAQ

Was ist die Aufgabe eines Testamentsvollstreckers?

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass gemäß des Erblasserwillens an die Erben und/oder Vermächtnisnehmer aufzuteilen, § 2203 BGB. Dass die Anordnungen des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung diesbezüglich bindend sind, folgt aus § 2216 II 1 BGB. An die Ausnahmeregelung des § 2216 II 2,3 BGB sind hohe Anforderungen zu stellen, schlichtweg unkluge Verfügungen des Erblassers fallen nicht hierunter.

Unverzüglich nach Annahme des Amtes und unmittelbar vor der eigentlichen Vollstreckung ist der Testamentsvollstrecker zunächst gem. § 2205 S. 2 BGB angehalten, den Nachlass in Besitz zu nehmen und gem. § 2215 BGB ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Hierbei hat er Gegenstände, die er nicht für seine Verwaltungsobliegenheiten braucht, den Erben auf deren Verlangen freizugeben, § 2217 I 1 BGB.

Sodann ist bei der Testamentsvollstreckung als solche darauf abzustellen, welche Form der Vollstreckung der Erblasser angeordnet hat. Bei einer Abwicklungsvollstreckung gem. §§ 2203, 2204 BGB ist die Primäraufgabe des Testamentsvollstreckers, den Nachlass anhand der letztwilligen Verfügung des Erblassers an die Erben und Vermächtnisnehmer zu verteilen. Die Anordnungen können den gesamten Nachlass, aber auch nur einzelne Nachlassgegenstände betreffen (vgl. § 2208 I 2 BGB). Auch Vermächtnisse können der Testamentsvollstreckung unterliegen, § 2223 BGB. Gibt es keine anderslautenden Regelungen, unterliegt der gesamte Nachlass der Testamentsvollstreckung, der Testamentsvollstrecker wird zum Generalvollstrecker.

Ordnet der Erblasser eine Dauervollstreckung nach § 2209 BGB an, so erstreckt sich die Pflicht des Testamentsvollstreckers, den Nachlass zu verwalten, nicht nur auf die Zeitspanne der Abwicklung, sondern darüber hinaus auch auf den vom Erblasser angeordneten Folgezeitraum. § 2210 S. 1 BGB ordnet hier eine Höchstdauer von 30 Jahren ab Erbfall an; Nach § 2210 S. 2 BGB kann man diese Frist jedoch grundsätzlich auch bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers anordnen. Aus diesem Grund kann eine Dauervollstreckung auch länger als 30 Jahre andauern.

Handelt es sich um eine Nacherbenvollstreckung gem. § 2222 BGB, beschränkt sich die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers auf die Ausübung der Rechte und Pflichten des Nacherben, welche sich meistens aus §§ 2216 ff. BGB, 773 ZPO ergeben.

Sollten Ansprüche, die den Nachlass betreffen, gerichtlich verhandelt werden, so obliegt dem Testamentsvollstrecker gem. § 2212 BGB zunächst das alleinige Prozessführungsrecht („Aktivlegitimation“). Dies gilt nur für solche Rechte, die im Einzelfall der Verwaltung des klagenden Testamentsvollstreckers unterliegen.
Sollte sich der Anspruch umgekehrt allerdings gegen den Nachlass selbst richten („Passivlegitimation“), so ist zu unterscheiden: Grundsätzlich kann der Anspruchsgegner sowohl der Erbe als auch der Testamentsvollstrecker sein, § 2213 I 1 BGB (i.V.m. § 748 I ZPO). Der Testamentsvollstrecker kann allerdings gem. § 2213 I 2 BGB dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Anspruch einen Gegenstand oder ein Recht betrifft, welches nicht der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt; in solchen Fällen bleibt nur der Erbe selbst als Anspruchsgegner. In jedem Fall kann bei Pflichtteilsansprüchen nur der Erbe in Anspruch genommen werden, § 2213 I 3 BGB. Nichtsdestotrotz gilt für alle Fälle, in denen die Zwangsvollstreckung aufgrund eines gegen die Erben gerichteten Anspruchs in einen Gegenstand stattfinden soll, der einer Testamentsvollstreckung unterliegt, dass dieser in das Urteil mit einzubinden ist, § 2213 III BGB i.V.m. § 748 II, III ZPO. Meist werden deshalb trotzdem sowohl der Erbe als auch der Testamentsvollstrecker gemeinschaftlich verklagt.

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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)

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