Nachlassverzeichnis
Das Nachlassverzeichnis dokumentiert sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers, die dieser zum Todeszeitpunkt zurückgelassen hat und die der angeordneten Testamentsvollstreckung unterworfen sind. Es ist aufgeteilt in Nachlassaktiva, in der alle betroffenen Vermögensposten wie werthaltige Gegenstände, Bankkonten, etc. vermerkt werden, und Nachlasspassiva, in der sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers eingetragen werden. Das Nachlassverzeichnis ist gem. § 2215 I BGB unverzüglich (d.H. ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 I 1 BGB) durch den das Amt angetretenen Testamentsvollstrecker anzufertigen und den Erben ohne Aufforderung vorzulegen. § 2215 I BGB stellt einen einklagbaren Anspruch der Erben dar; bei Nichtanfertigung seitens des Testamentsvollstreckers kann dieser gem. § 2227 BGB entlassen werden.
Der Erbe kann ferner verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen zu werden, § 2215 III BGB. Weiter kann er den Testamentsvollstrecker verpflichten, das Verzeichnis durch eine Behörde, einen Beamten oder einen Notar anfertigen zu lassen (§ 2215 IV BGB). In diesen Fällen trifft den Zuständigen Notar bzw. Beamten eine eigene Ermittlungspflicht: die schlichte Beurkundung der Angaben des Testamentsvollstreckers ist nicht ausreichend. Diesbezüglich anfallende Kosten trägt der Nachlass, § 2215 V BGB.
Liegen Anhaltspunkte für eine unsorgfältige Verzeichniserstellung seitens des Testamentsvollstreckers vor, kann dieser zur eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit seiner Arbeit verpflichtet werden, §§ 2218, 666, 260, 261 BGB.
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