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Rechnungslegung

Aus § 2218 II BGB ergibt sich, dass der Erbe bei länger andauernder Nachlassverwaltung jährlich die Rechnungslegung vom Testamentsvollstrecker verlangen kann. Auch wenn die Hauptanwendungsfälle dafür wohl Dauer- und Verwaltungsvollstreckungen darstellen, ist diese Vorschrift grundsätzlich auch auf Abwicklungsvollstreckungen Rechnungslegung gem. § 2218 II BGB meint die Rechenschaftspflicht nach § 259 I BGB: Der Testamentsverwalter hat den Erben demnach

„ (…) eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.“

Das bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker auf Verlangen der Erben jedes Jahr eine in sich verständliche Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben des Nachlassvermögens anzufertigen und zu übermitteln hat. Bei Unvollständigkeit können die Erben vom Testamentsvollstrecker Ergänzung der Angaben verlangen.

Ähnlich wie bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses können die Erben weiterhin verlangen, dass der Testamentsvollstrecker bei Zweifel über die zur Rechnungslegung erforderliche Sorgfalt eine eidesstattliche Versicherung über die angegebenen Daten abgibt, § 259 II BGB. Dies gilt allerdings nicht in Angelegenheiten von geringer Bedeutung, § 259 III BGB.

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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)

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