Stiftung
Mithilfe einer Stiftung können bestimmte Wertgegenstände einer Person einem guten Zweck gewidmet werden. Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ist in den §§ 80 ff. BGB geregelt, die Erstellung einer nichtrechtsfähigen Stiftung unterliegen diesen Vorschriften nicht. Zur wirksamen Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ist erforderlich, dass ein sog. „Stiftungsgeschäft“ i.S.d. § 81 BGB mit Regelungen zum gemeinnützigen Zweck und anderen Aspekten wie Name, Sitz und Zweck der Stiftung erstellt wird und die Stiftung von der Stiftungsbehörde des zuständigen Landes anerkannt wird. Inwiefern sie im Einzelnen ausgestaltet werden kann, hängt von den Vorstellungen des Stifters ab.
Gem. § 83 BGB ist es auch möglich, eine Stiftung von Todes wegen zu errichten. Das Stiftungsgeschäft besteht hierbei aus einem Testament oder Erbvertrag. Eine Stiftung von Todes wegen wird dadurch vollzogen, dass die (rechtsfähige) Stiftung in der letztwilligen Verfügung als Erbin eingesetzt wird und so nach den allgemeinen Vorschriften zum Erbrecht das Eigentum an den Erbschaftsgegenständen erlangt. Auf diese Weise kann der Erblasser das gesamte oder nur bestimmte Teile des Nachlassvermögens binden und dem von ihm gewählten Zweck zur Verfügung stellen. Soll eine nichtrechtsfähige Stiftung „von Todes wegen“ begründet werden, so ist der Treuhänder dieser Stiftung als Erbe einzusetzen.
Um die ordnungsgemäße Gründung der Stiftung zu gewährleisten, kann ein Testamentsvollstrecker damit beauftragt werden, alle dafür nötigen Rechtshandlungen in die Wege zu leiten. Auch ist denkbar, den Testamentsvollstrecker mit der Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung der Stiftung zu beauftragen. Hierfür bietet sich eine Dauervollstreckung an. Allerdings ist dabei die 30-Jahres-Frist aus § 2210 BGB zu beachten. Um die automatische Beendigung der Dauervollstreckung zu umgehen, kann der Testamentsvollstrecker als Vorstand bzw. anderes Organmitglied der Stiftung eingesetzt werden.
Ein wesentlicher Nachteil von rechtsfähigen Stiftungen ist der erhebliche Kostenfaktor. Zur Anerkennung vor der zuständigen Stiftungsbehörde muss die Stiftung mit mindestens EUR 50.000 – EUR 100.000 ausgestattet sein. Für Erbschaften mit einer kleineren Vermögensmasse ist die Gründung einer gemeinnützigen bzw. einer Familienstiftung daher nicht empfehlenswert. Gegebenenfalls kann hier auf die Gründung einer nichtrechtsfähigen Stiftung ausgewichen werden, da diese nicht der Anerkennung einer Stiftungsbehörde bedarf.
Für Personen, die auch von der Gründung einer nichtrechtsfähigen Stiftung und den damit verbundenen Nachteilen absehen wollen, haben die Experten von RUGE FEHSENFELD die sog. „kleine Stiftungslösung“ entwickelt. Ziel dieser Lösung ist es, stiftungsähnliche Effekte zu erzielen, von denen auch Erblasser mit geringerem Vermögen profitieren können.
Um die Kosten der Nachlassabwicklung möglichst gering zu halten, wird eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, deren Aufgabe es ist, das Erbvermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuwenden. Auf diese Weise können die Aufgaben einer regulären Stiftung abgedeckt werden, ohne dass vergleichbar hohe Kosten anfallen. Der einzige Kostenfaktor dürfte die Vergütung des Testamentsvollstreckers sein, dessen Höhe wiederum im Ermessen des Erblassers liegt. Die 30-Jahres-Frist aus § 2210 S. 1 BGB kann durch Anordnungen gem. § 2210 S. 2 BGB ausgehebelt werden.
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