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Datenschutz

Nach dem Tod einer Person wird der Datenschutz ihres Nachlasses relevant. Es ist möglich, dass der Erblasser zu Lebzeiten Bestimmungen über den Umgang mit seinen persönlichen Daten nach seinem Tod festlegt, die ausdrücklich im Testament festgehalten oder durch Auslegung ermittelt werden können. Fehlen solche Vorgaben, obliegt es den Erben, angemessen im Rahmen ihres Zugangsrechts zu digitalen Konten und Daten zu handeln. Die Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Erblassers ist oft komplex, insbesondere wenn keine expliziten Wünsche geäußert wurden.

Der Erblasser kann festlegen, dass bestimmte Erben über digitale Inhalte verfügen dürfen, oder er kann einzelne Daten durch Vermächtnis an Dritte weitergeben. Die Rolle des Testamentsvollstreckers ist dabei entscheidend, besonders wenn Anweisungen zur Löschung oder Verwaltung spezifischer Daten vorliegen, um die Privatsphäre des Erblassers zu schützen und den Zugriff durch Erben zu begrenzen.

Ein reines Vorausvermächtnis birgt das Risiko, dass Erben Zugriff auf Daten erlangen, bevor das Vermächtnis erfüllt wird. Daher ist es ratsam, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der die Einhaltung der testamentarischen Anordnungen sicherstellt. Es kann auch vorkommen, dass ein Erbe oder der Testamentsvollstrecker mit der Fortführung einer Webseite beauftragt wird, wobei das Impressum gemäß § 6 TMG angepasst werden muss, um rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Laut einem BGH-Urteil vom 12.7.2018 unterliegen nur die Daten lebender Personen dem Datenschutz. Der Testamentsvollstrecker muss den Umgang mit solchen Daten sorgfältig handhaben, wobei die Verarbeitung allgemein nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig ist, es sei denn, es greifen Ausnahmeregelungen wie Art. 6 Abs. 1 lit. b, c DSGVO. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss einem festgelegten Zweck dienen und ist nur in diesem Rahmen rechtmäßig. Der Testamentsvollstrecker muss den ursprünglichen Zweck der Datenerhebung respektieren und darf die Daten nicht für andere Zwecke verwenden.

Wenn der Testamentsvollstrecker Daten erhält, die vom Erblasser ohne Wissen der Betroffenen gesammelt wurden, muss er bei der ersten Kontaktaufnahme die Informationspflicht gemäß Art. 14 DSGVO erfüllen und technische sowie organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Daten vor Verlust oder Missbrauch zu schützen, wie beispielsweise Zugangskontrollen, Datenverschlüsselung und regelmäßige Sicherungen.

Der Datenschutz im Erbrecht erfordert von Testamentsvollstreckern ein hohes Maß an Verantwortung und Sorgfalt. Die klare Regelung der Datenverarbeitung im Testament und die Umsetzung durch einen kompetenten Testamentsvollstrecker sind essenziell, um die Wünsche des Erblassers zu respektieren und die Rechte der Betroffenen zu schützen.

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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)

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