Wer kann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden?
Beschränkt wird dies allerdings durch die Regelung des § 2201 BGB: Demnach ist die Ernennung von geschäftsunfähigen (vgl. § 104 BGB) oder nur beschränkt geschäftsfähigen (vgl. § 106 BGB) Testamentsvollstreckern ebenso unwirksam, wie die Bestellung einer volljährigen Person, der nach § 1896 BGB ein gesetzlicher Betreuer bestellt wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die die Unwirksamkeit begründenden Umstände ist der Zeitpunkt des Amtsantritts. Unwirksam im Sinne des § 2201 BGB bedeutet, dass das Amt von vornherein nicht entstanden ist, weswegen keine Entlassung oder Aufhebung beantragt werden muss.
Nach allgemeiner Ansicht kann der Alleinerbe nicht zum Erben-Testamentsvollstrecker ernannt werden. Dies gilt wiederum nicht, wenn der Alleinerbe zum Vermächtnis-Testamentsvollstrecker gem. § 2223 BGB ernannt werden soll. Grund dafür sei, dass es im ersten Fall zu einer „sinnlosen Verdopplung“ der Erbenbefugnisse komme, während dies in der zweiten Konstellation nicht der Fall sei.
Aufgrund des oftmals rechtlich komplexen Aufgabengebietes empfiehlt es sich, eine fachkundige und erfahrene Person zu bestimmen. In der Regel sind dies Rechtsanwälte bzw. idealerweise Fachanwälte für Erbrecht, die sich auf die Testamentsvollstreckung spezialisiert haben und organisatorisch mit Hilfe von qualifizierten Mitarbeitern auch umfangreiche Nachlässe abwickeln können.
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