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FAQ

Wer kann die Testamentsvollstreckung anordnen?

Im Grundsatz hat der Erblasser seinen Testamentsvollstrecker selbst zu ernennen und so die Testamentsvollstreckung anzuordnen, § 2197 I BGB. Wie viele und wen er genau bestellen will, ist ihm selbst überlassen, vgl. §§ 2197, 2199 BGB.

Gem. § 2198 I BGB hat der Erblasser aber auch die Möglichkeit, die Bestimmung des Testamentsvollstreckers einem Dritten seiner Wahl zu überlassen, welcher dann dem Nachlassgericht gegenüber in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB) zu erklären hat, wen er als Testamentsvollstrecker einsetzen will, § 2198 I 2 BGB. Dies kann jede andere Person sein, vor allem aber – wie sich aus § 2200 I BGB ergibt – auch das Nachlassgericht. In diesem Fall soll gem. § 2200 II BGB eine Beteiligtenanhörung durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei allerdings um keine zwingende Vorschrift („soll“), weswegen die Nichtbeachtung nicht zur Unwirksamkeit der Ernennung führt oder anderweitig sanktioniert wird. Wer Beteiligter in diesem Sinne ist, ergibt sich aus § 345 III FamFG.

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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)

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