Wer kann die Testamentsvollstreckung anordnen?
Gem. § 2198 I BGB hat der Erblasser aber auch die Möglichkeit, die Bestimmung des Testamentsvollstreckers einem Dritten seiner Wahl zu überlassen, welcher dann dem Nachlassgericht gegenüber in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB) zu erklären hat, wen er als Testamentsvollstrecker einsetzen will, § 2198 I 2 BGB. Dies kann jede andere Person sein, vor allem aber – wie sich aus § 2200 I BGB ergibt – auch das Nachlassgericht. In diesem Fall soll gem. § 2200 II BGB eine Beteiligtenanhörung durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei allerdings um keine zwingende Vorschrift („soll“), weswegen die Nichtbeachtung nicht zur Unwirksamkeit der Ernennung führt oder anderweitig sanktioniert wird. Wer Beteiligter in diesem Sinne ist, ergibt sich aus § 345 III FamFG.
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