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FAQ

Wann beginnt und wann endet die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers?

Gem. § 2202 I BGB beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers erst, wenn er sein Amt annimmt, also nicht bereits automatisch mit dem Eintritt des Erbfalls. Gem. § 2202 II BGB hat er vor dem Nachlassgericht die Annahme oder Ablehnung seines Amtes zu erklären. Ein Formerfordernis ist diesbezüglich nicht vorgegeben, sodass die Erklärung zum Beispiel auch mündlich erfolgen kann – auch wenn dies mit Blick auf etwaige Beweispflichten nicht empfehlenswert ist.

Im Vergleich zum eher unkomplizierten Beginn kann das Amt des Testamentsvollstreckers hingegen auf verschiedenste Weise erlöschen.

Handelt es sich um eine einfache Abwicklungsvollstreckung, endet das Amt automatisch mit Ausführung der letzten ihm auferlegten Tätigkeit.

Bei einer Dauertestamentsvollstreckung ist generell auf den Zeitablauf abzustellen. Dies kann entweder den Ablauf der dreißigjährigen Frist nach § 2210 S. 1 BGB oder den Eintritt eines vom Erblasser bestimmten Ereignisses gem. § 2210 S. 2 BGB bedeuten.
Ein Erlöschen ipso iure (= kraft Gesetzes) wird für den Fall angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker während seiner Amtsausübung verstirbt (§ 2225 Var. 1 BGB) oder wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass er beim Amtsantritt geschäftsunfähig war bzw. einen Betreuer nach § 1896 BGB bestellt bekam. Dann nämlich wäre seine Ernennung gem. § 2201 BGB von vornherein unwirksam gewesen.

§ 2226 S.1 BGB gewährt dem Testamentsvollstrecker darüber hinaus ein eigenes Kündigungsrecht. Diese Kündigung ist grundsätzlich jederzeit möglich und erfolgt gem. § 2226 S. 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Dieses doch sehr weitreichende Kündigungsrecht des Testamentsvollstreckers wird gem. § 2226 S.3 i.V.m. § 671 II BGB begrenzt. Demnach entsteht eine Schadensersatzpflicht des Testamentsvollstreckers, wenn er grundlos „zur Unzeit“ kündigt. Dieser Anspruch kann sich aus § 671 II 2 BGB bzw. aus § 2219 I BGB ergeben.

Gegen seinen Willen kann der Testamentsvollstrecker nur nach § 2227 BGB entlassen werden. Hierzu bedarf es eines Entlassungsantrags eines an der Testamentsvollstreckung Beteiligten sowie einem wichtigen Entlassungsgrund. Die Entscheidung über die Entlassung fällt, sollte der Testamentsvollstrecker sein Amt nicht ohnehin niederlegen wollen, das zuständige Nachlassgericht.

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* Zert. Testamentsvollstrecker (AGT)

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