In welchem Verhältnis steht der Testamentsvollstrecker zu den Erben und Vermächtnisnehmern?
Dies beschränkt die Erben insoweit, dass Verfügungen der Erben über jene Gegenstände absolut, also gegenüber jedermann, unwirksam sind. Insofern beschneidet der Testamentsvollstrecker die normalerweise ab dem Erbfall bestehenden dinglichen Verfügungsrechte der betroffenen Erben. Der Testamentsvollstrecker nimmt damit eine starke Rechtsposition während der Vollstreckung ein.
Im Übrigen ist das Rechtsverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und den Erben als Schuldverhältnis sui generis (= eigener Gattung) zu qualifizieren. Gem. § 2218 I BGB finden selektierte Vorschriften aus dem Auftragsrecht zwischen den Parteien Anwendung. Dabei sind diese Normen so zu lesen, dass der Testamentsvollstrecker „Beauftragter“ ist und die Erben die „Auftraggeber“. Grundsätzlich treffen beide Parteien also Rechte und Pflichten aus dem zugrundeliegenden Verhältnis.
Bemerkenswert ist hier vor allem, dass die Vorschrift des § 665 BGB keine Anwendung finden soll. Daraus ergibt sich, dass den Erben kein Weisungsrecht bezüglich des Testamentsvollstreckers zukommt. Da dieser allerdings auch nur auf Antrag und nur bei verschuldeten Pflichtverletzungen gerichtlich kontrolliert wird, hat der Testamentsvollstrecker im Verhältnis zum Erben also eine beeindruckende Vielfalt an Rechten und Verfügungsbefugnissen.
§ 2218 BGB findet auf das Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Vermächtnisnehmer keine Anwendung. Ihre rechtlichen Möglichkeiten sind daher überschaubar; sie haben lediglich einen Schadensersatzanspruch aus § 2219 I BGB, sofern der Testamentsvollstrecker seine ihm obliegenden Pflichten verletzt.
Allerdings kann eine stillschweigende Vereinbarung der Vermächtnisnehmer gegen den Testamentsvollstrecker auf Auskunft und Rechnungslegung (ähnlich wie der Anspruch der Erben aus § 666 BGB) dann per Auslegung des Testaments festgestellt werden, wenn nur so ein Vermächtnis sinnvoll durchgeführt werden kann. Dieser Wille muss sich in der letztwilligen Verfügung allerdings zumindest andeutend niederschlagen.
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