Wird der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht kontrolliert?
Vereinzelt sind allerdings gewisse Rechtshandlungen, wie zum Beispiel die Annahme beziehungsweise Ablehnung des Amtes oder die Kündigung des Testamentsvollstreckers, gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären (§§ 2202, 2226 BGB). Auch bei einer Meinungsverschiedenheit mehrerer Testamentsvollstrecker wird die Streitfrage vom Nachlassgericht geklärt, § 2224 I 1 Hs. 2 BGB. Das Nachlassgericht hat also bestimmte Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse, in denen es tätig werden darf.
Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Arbeit des Testamentsvollstreckers grundsätzlich nicht überprüft wird. Eine Ausnahme wird lediglich auf Antrag der Beteiligten (z.B. (Mit-)Erben, Nacherben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte, Auflageberechtigte gem. § 2194 BGB, Mitvollstrecker) gemacht, beispielsweise bei der Entlassung eines Testamentsvollstreckers gem. § 2227 BGB. Hier hat das Nachlassgericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln, ob die Handlungen des Testamentsvollstreckers pflichtwidrig gewesen sind, oder ob er nicht dazu fähig ist, das Testament ordnungsgemäß zu vollstrecken. Nicht normiert, aber auch als Entlassungsgründe anerkannt sind erhebliche Interessensgegensätze zwischen Testamentsvollstrecker und Erben, sowie ein objektiv begründetes Misstrauen hinsichtlich der Neutralität der zur Testamentsvollstreckung bestellten Person(en).
All dies zeigt, wie wichtig es ist, eine neutrale und qualifizierte Person auszuwählen. In der Regel bieten sich Rechtsanwälte bzw. idealerweise Fachanwälte für Erbrecht an, die sich auf die Testamentsvollstreckung spezialisiert haben und von der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer überwacht werden.
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