Wie wird der Testamentsvollstrecker vergütet?
Als Ausdruck der zivilrechtlichen Privatautonomie entzieht sich diese Bestimmung grundsätzlich der gerichtlichen Kontrolle. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser in seinem Testament eine Vergütung gänzlich ausschließt. Es liegt letztendlich im Ermessen des Testamentsvollstreckers, ob er das Amt trotz schlechter oder fehlender Vergütung antritt oder nicht. Auch kann der Erblasser anordnen, dass der Testamentsvollstrecker seine Vergütung selbst bestimmt, oder dass ein Dritter die Bestimmung übernimmt. Es handelt sich hierbei um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, auf welches die §§ 315, 317 BGB anwendbar sind.
Bei dem Begriff „angemessene Vergütung“ handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Gesetz nicht weiter definiert worden ist. Es wurden hierzu in der juristischen Berufspraxis verschiedene Lösungsmodelle entwickelt.
Zum einen gibt es die Möglichkeit, eine Pauschalvergütung im Testament festzusetzen. Hierbei wird entweder ein gewisser Prozentsatz vom Nachlassvermögen genommen und als Vergütung für die gesamte Vollstreckung bestimmt oder es wird ein Fixbetrag festgesetzt, der an den Testamentsvollstrecker ausgeschüttet werden soll.
Außerdem kann man für die Vergütung an den zeitlichen Aufwand des Testamentsvollstreckers anknüpfen (zeitbezogene Vergütung oder Zeithonorar). Bei dieser Vergütungsform dokumentiert der Testamentsvollstrecker möglichst auf die Minute genau, welche Aufgaben er in welchem Zeitraum im Rahmen der ihm auferlegten Testamentsvollstreckung getätigt hat. In der letztwilligen Verfügung des Erblassers ist entsprechend ein bestimmter Stundenlohn für die aufgetragenen Tätigkeiten bestimmt, anhand dessen abgerechnet wird. Die Stundensätze variieren in der Praxis stark und werden meistens vom Erblasser individuell festgelegt.
Ein weiteres Modell ist das sogenannte Erfolgshonorar. Hierbei wird ein Festbetrag mit dem Ereignis verknüpft, dass der Testamentsvollstrecker einen bestimmten Erfolg herbeiführt, z.B. die erfolgreiche Abwicklung des Nachlasses oder andere, einzeln zugewiesene Aufgaben. Unter Umständen kann diese Form der Vergütung allerdings Probleme hervorrufen, wenn der konkreten Testamentsvollstreckung nicht in zulässiger Art und Weise ein Erfolg beigemessen werden kann. Es sollte also darauf geachtet werden, dass ein klarer Erfolg auch betitelt werden kann.
Auch der Bundesgerichtshof war sich der Schwierigkeiten der Bestimmung der angemessenen Vergütung bewusst. Mit Urteil vom 28.11.1962 (Az.: V ZR 225/60) hat er die Angemessenheit der Vergütungsvollstreckung wie folgt definiert:
„Maßgebend für die Vergütung des Testamentsvollstreckers sind der im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind.“
Anhand dieser Kriterien wurden sodann tabellenmäßige Vergütungsformeln entwickelt. Die wohl prominenteste Tabelle ist die Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins (sog. „Neue Rheinische Notartabelle“). Anhand dieser und ähnlicher Tabellen ist es möglich, angemessene Vergütungen im Einklang mit den von der Rechtsprechung verlangten Kriterien „abzulesen“ und somit eine Grundvergütung zzgl. etwaiger Sondervergütungen, beispielweise bei besonders schwierigen oder aufwändigen Aufgaben, zu ermitteln. Dabei muss beachtet werden, dass diese Vergütungstabellen keine rechtliche Verbindlichkeit besitzen. Obschon von einigen Nachlassgerichten kritisiert (vgl. z.B. OLG Köln, Urt. v. 05.07.1994 – Az. 22 U 15/94; Urt. v. 02.05.2007 – Az. 2 U 126/06), werden derartige Vergütungstabellen in der Praxis durchaus verwendet und zwecks Vergütungsermittlung in letztwillige Verfügungen eingepflegt. Nach der Notartabelle erhält der Testamentsvollstrecker z.B. bis zu einem Nachlasswert von EUR 250.000,- eine Gebühr von 4% des Nachlasses und bei einem Vermögen von mehr als EUR 5.000.000,- eine Gebühr von 1,5%.
Der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers wird, soweit nicht per letztwilliger Verfügung anders bestimmt, bei Beendigung der Testamentsvollstreckung fällig. Einen Vorschuss kann der Testamentsvollstrecker grundsätzlich nicht verlangen, da § 2218 BGB nicht auf § 669 BGB verweist.
Weiter im FAQ
Unsere Experten beraten Sie gern.